Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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In dem Fall des Art. 23 unter 4 kann bei einem mit lebenslänglichem Zuchthaus 
zu bestrasenden Verbrechen die Stcase des Versuchs nicht über zebnjähriges Zuchthaus, und 
bei anderen Verbrechen nicht über die Hälfte der sür das vollendete Verbrechen zu erken- 
nenden Strase binausgeben. 
Wenn sich dle Serase elnes vollendelen Verbrechens nach der Größe der dadurch be- 
wirkten Verlehung oder Beschädigung, oder nach dem Werth des Gegenstandes richket, und 
in diesen Bezlehungen bel dem Versuch eine bestimme Absiche des Verbrechers ulcht vor- 
liegt, so daß sich die Strase, welche das vollendete Verbrechen betroffen haben würde, uscht 
feststellen läße, soll der Rlcheer von dem vierten Theil des höchsten gesehlichen Serassates 
für den höchsten Grad des fraglichen Verbrechens abwärts nach den Umständen des ein- 
zesnen Falles die Strase des Wersuches bestimmen. 
Innerhalb der für die Strosbarkeit des Versuchs bestehenden Grenzen ist der Nichter 
auch berechtigt, auf eine geringere Strafart, als für das vollendete Verbrechen geordnet ist, 
berabzugeben, unker Berückstchtigung des im lehten Saß des Art. 10 bestimmten wechsel- 
seitigen Verhältalsses der verschledenen Frelbekrestrosen. 
Art. 25. 
Hat der Verbrecher alles gethan, was von seiner Selle zur Vollendung des beabsich- 
eigten Verbrechens nothwendig wor, es konnte aber an dem Gegenstand, gegen welchen die 
verbrecherische Handlung gerlchtet war, überhaupt oder seiner Beschaffenbeit nach, das beab- 
sicheigte Verbrechen nicht begangen werden, so ist der Verbrecher mit Gesängulß oder Ar- 
belishaus bls zu vler Jahren zu destrasen. 
Art. 26. 
Wer von elner bereits angesangenen verbeecherischen Unternehmung, ohne durch aͤußere 
Umstaͤnde gehindert worden zu sein (Art. 23 Nr. 1), sreiwillig wieder absteht, ist straf- 
los, sofern nicht dasjenige, was er schon zur Ausfuͤhrung des Verbrechens gethan hat, als 
ein besonderes Verbrechen strafbar ist. 
Hat der Thaͤter dagegen alles gethan, was von seiner Selte zur Vollendung des be- 
absichilgten Werbrechens nothwendig war (Art. 23 Nr. 2), und hat das Verbrechen da- 
durch freiwillig wieder ausgegeben, daß er selbst das Eintreten des zur Wollendung des 
Verbrechens gehoͤrigen Erfolgs abgewendet hat, so soll ihm dies nur zur Minderung der 
Strase des Vorsuchs gereichen, und er nach den im Art. 24 su den Fall des Act. 23. 
Nr. 4 ausgestellten Regeln bestrast werden. 
Art. 27. 
Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichrigten Verbrechens erst vorbereiter, 
aber noch nicht angesangen wurde, unterliegen kriner Strase; aucgenommen, wo das Gegen-
	        
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