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tbeil gesetzlich besonders geordner ist, oder die Vorbereltungshandlung schon an sich ein Ver-
brechen (Kt, welchenfalls sie in dieser Eigenschaft bestrase wied.
Art. 28.
Jede quf ausdrücklicher Verabredung oder Killschwelgender Uebereinkunse beruhende
Verbindung mehrerer Personen zur Ausführung eines Verbcecheus foll wie ein Versuch nach
den im Art. 24. für den Fall des Art. 23 unter 4 aufgestellten Bestinmmmgen bestraft
werden.
Wurde jedoch die Ausführung, ehe es zu elmem Anfang derselben kam, feciwillig wie-
der aufgegeben, so tritt Straflosigkeit ein.
Viertee Capilel.
Vom rechtswidrigen Vorsatz und von der Fahrläsilgkeit.
Art. 29.
Wer sich zu elner Handlung oder Unterlassung, durch welche ein Strafgesetz uͤbertre-
ten wird, mit Absicht bestimmt, ist als vorsählicher Verbrecher zu bestrafen.
Der bei einer verbrecherischen Handlung eingerretene Ersolg ist dem Thäter als vor-
söblich zugurechnen, wenn seine Absicht auf diesen Ersolg gerichtet war; auch dann, wenn
er diesen Erfolg nicht ausschließlich, sondern unbestimmt diesen oder einen anderen Erfolg
beabsichilgte; lingleichen wenn er, ohne den Zweck seiner Handlung sich bestimmt zu ver-
gegenwärtigen, nur überhaupt eine Rechtsverleuung beabstchtigte.
Die Zurechnung zum Worsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verbrecher
srine verbrecherische Handlung ierthümlich gegen eine andere Person oder Sache richtek, als
diejenige ist, worauf seine Absicht eigentlich ging.
Arc. 30.
Regelmähls sind nur vorsällche Uebertretungen der Strasgeseße, sahrlässige Uebertce-
mngen dagegen nur da, wo sie durch ein Geset besondero mit Serase bedrohr Hind, strasbor.
Zur Fahrlässigkeit sind Uebertrecungen zuzurechnen, wenn die in ihnen enthaltene Rechts,
verleung von dem Thäter niche beabsichelge wurde, aber von ihm bärte vorbergesehen und
vermirden werden können, kalls er die unter den vorliegenden Umständen gewößnliche, oder
eine ihm besonders obliegende Aufmerksamkeir, Ueberlegung oder Fleiß angewendet haben
würde.
Inl bei einer vorsätzlichen Uebertretung an der Seelle der beabsicheigten Rechtsverlehung
eine andere nicht mit brabsicheigte eingetreten, oder zu der beabßchtigten noch eine nicht be.