Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

272 
386 
tbeil gesetzlich besonders geordner ist, oder die Vorbereltungshandlung schon an sich ein Ver- 
brechen (Kt, welchenfalls sie in dieser Eigenschaft bestrase wied. 
Art. 28. 
Jede quf ausdrücklicher Verabredung oder Killschwelgender Uebereinkunse beruhende 
Verbindung mehrerer Personen zur Ausführung eines Verbcecheus foll wie ein Versuch nach 
den im Art. 24. für den Fall des Art. 23 unter 4 aufgestellten Bestinmmmgen bestraft 
werden. 
Wurde jedoch die Ausführung, ehe es zu elmem Anfang derselben kam, feciwillig wie- 
der aufgegeben, so tritt Straflosigkeit ein. 
Viertee Capilel. 
Vom rechtswidrigen Vorsatz und von der Fahrläsilgkeit. 
Art. 29. 
Wer sich zu elner Handlung oder Unterlassung, durch welche ein Strafgesetz uͤbertre- 
ten wird, mit Absicht bestimmt, ist als vorsählicher Verbrecher zu bestrafen. 
Der bei einer verbrecherischen Handlung eingerretene Ersolg ist dem Thäter als vor- 
söblich zugurechnen, wenn seine Absicht auf diesen Ersolg gerichtet war; auch dann, wenn 
er diesen Erfolg nicht ausschließlich, sondern unbestimmt diesen oder einen anderen Erfolg 
beabsichilgte; lingleichen wenn er, ohne den Zweck seiner Handlung sich bestimmt zu ver- 
gegenwärtigen, nur überhaupt eine Rechtsverleuung beabstchtigte. 
Die Zurechnung zum Worsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verbrecher 
srine verbrecherische Handlung ierthümlich gegen eine andere Person oder Sache richtek, als 
diejenige ist, worauf seine Absicht eigentlich ging. 
Arc. 30. 
Regelmähls sind nur vorsällche Uebertretungen der Strasgeseße, sahrlässige Uebertce- 
mngen dagegen nur da, wo sie durch ein Geset besondero mit Serase bedrohr Hind, strasbor. 
Zur Fahrlässigkeit sind Uebertrecungen zuzurechnen, wenn die in ihnen enthaltene Rechts, 
verleung von dem Thäter niche beabsichelge wurde, aber von ihm bärte vorbergesehen und 
vermirden werden können, kalls er die unter den vorliegenden Umständen gewößnliche, oder 
eine ihm besonders obliegende Aufmerksamkeir, Ueberlegung oder Fleiß angewendet haben 
würde. 
Inl bei einer vorsätzlichen Uebertretung an der Seelle der beabsicheigten Rechtsverlehung 
eine andere nicht mit brabsicheigte eingetreten, oder zu der beabßchtigten noch eine nicht be.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.