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seiner Person oder Unterstuͤgung zur Flucht Beihuͤlse leistet, oder Gegenstaͤnde des Verbre-
chens wissentlich aufnimme, verbeimlicht, annimme, an sich bringe, an Andere absetze oder
abseten lähe oder sonst wegschafft, oder von den Gegenständen des Werbrechens wissemtlich
einigen Ruten jlehl, ingleichen Spuren oder Anzeigen des Verbrechens unterdrückt oder ver-
nichtek, ist als Begüänsliger des Werbrechens zu bestcafen.
Hatte er die Begünstigung dem Verbrecher vor der Ausführung des Werbrechens zu-
gesage, so ist er wie ein unglescher Theilnehmer (Art. 35) zu bestrasen. Außerdem kann
die ausjusprechende Strafe ulcht über ein Drkehell der geletlichen Serase für dos Haupe-
verbrechen, und wenn dieses mie lebenslänglicher Zuchthausstcase bedroht ist, niche über zehn
Jahre Zuchthaus betragen. Der Richier ist bel Bestimmung der Strase nicht an die für
das Hauptverbrechen geordnete Strafart gebunden.
Das bloße Empfangen des nöthigen Unterhaltes von den Gegenständen des Werbre-
chens soll bei Ebeweibern, Kindern und Pfleglingen der Verbrecher niche als Begchustigung
bestrast werden.
Art. 37.
Angehoͤrige eines Verbrechers, welche nlcht vermoͤge einer Amtspflicht zur Verhuͤtung
und Anzeige von Verbrechen verbunden sind, sollen wegen elner Begünftigung, welche durch
Verhehlung der Person des Thäters oder Unterstühung zur Fluche stakkgefunden hac, ulche
bestrost werden.
Als Angehörige sind zu betrachten: Ebegatten, Versobte, Verwandee in auf= und ab-
steigender Linke und in der Seitenlinie bis Jum dritcen Grad, Verschwäagerce in auf- und
abskeigender Linle und in der Seitenlinle bis zum zwelren Grad, Adopeivelcern und Adoptiv ·
binder, Pflegoeltern und Pflegekinder, Vormund und Mändel.
Unterlassene Anzeige oder Verhinderung eines Verbrechens.
Art. 38.
Wer den Thäter eines Verbrechens, welches mit Zuchehaus= oder Arbeilshausstrafe be-
brehe ist, aus eigener Wahrnehmung des Verbrechens oder nach glaubhasten Nachrichten
kennt, und wenn ein Unschuldiger desbalb in Untersuchung und Hast, oder eln Straserkennt=
niß wider denselben ergangen ist, er auch biervon Wissenschaft bat, glelchwohl die Anzelge
bes wahren Thäcers bei elner geeigneten Behörde unterläßt, ist als Beguͤnstiger des Ver ·
brechens mit Geseingniß bis zu sechs Monaten oder verhältnihmäßlger Gelostrase, und wenn
er die Anzeige um seines eigenen Vorkheils willen unterlassen hae, nur mie Gesängulß bis
zu der angegebenen Höhe zu bestrasen; vorbehältlich der für Personen, welche überhaupe von
Amtswegen zur Anzeige von Werbrechen verpflichtet sind, und für elnzelne Jälle noch besön-
bers bestehenden Vorschriften.