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Art. 39.
Wer von dem Worhaben eines Anderen, elnen Hochverrath, Staatsverrath im Krlege,
Aufrahr, Mord, eine Körperverletung unter den Art. 131 unter 1 angegebenen Verhaͤlt-
nissen, eine Nothsucht, einen Raub, Diebstabl mit Waffen, eine Brandstiftung oder andere
gemeingesährliche Handlungen (Artt. 168 f.) zu begehen, oder salsches Metall- odee Pa-
piergeld ober Staatskredilpapiere zu versertigen, durch eigene Wohrnehmungen oder auf sonst
glaubhafte Weise Kenntnih erlange, und die Ausfsöührung elnes solchen Verbrechens, seweie
es ohne Gesahr für ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (Act. 37) geschehen kann,
niche zu verhindern sücht, wo ihm dies durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeir, oder War-
nung der durch das Werbrechen bedrohten Person, oder durch Anwendung anderer Mittel
moͤglich war, soll ols Begünstiger, wie im Art. 38 bestimune /ll, bestrase werden; vorbe-
bältlich der besonderen Bestimmungen bes dem Hochverrath in Arc. 82.
Eine gleiche Bestrasung soll bei der Uncerlassung der Werhinderung anderer Verbre-
chen einereten, wenn die Verbinderung wegen eines eigenen unmittelbaren oder mittelbaren
Wortheils unterbleibt. Auch auher diesem Fall bleibt die Unterlassung, sosern sie in andere
Werbrechen übergeht, insbesondere bel Personen, welche von Am'swegen zur Anzeige von
Werbrechen verpfsichtet find, nach den Bestimmunzen über dirse anderen Verbrechen Krafbar.
Art. 40.
Sosern in den Fällen der Artt. 38 und 30 eine Anzeige bel der Obrigkelt, oder
eine Warnung des durch das Werbrechen Bedrohten, ein Einschrelten gegen die Person des
Werbrechers nach sich zieben könnte, soll an Augebörigen des Werbrechers (Act. 37) die
bloße Unterlassung der Anzelge oder Warnung nlcht bestrose werden, vorausgesehe, daß sie
ulcht wegen elner dabel verlezten Amespsticht zu bestcasen sind. Standen lnen aber im
Fall des Art. 39 Mireel zur Verhindekung des Verbrechens zu Gebot, welche ein Eln-
schreiten gegen die Person des Verbrechers nicht zur Folge haben konnten, so bewender es
bel den Vorschristen dieses Arikels.
Geislliche sollen in Ansehung dessen, was ihnen in der Belchle oder sonst als Seelsor-
gern anvertraut worden ist, hier wie die Angehörigen des Verbrechers beurebeilc werden.
Sechstes Capitel.
Von der Zumessung der Strafen, deren Erhöbung und Milderung.
Allgemeiner Grundsatß.
Art. 41.
Saͤmmtliche in dem Geset angedrehte Strafen hat der Richter, sowie sie Hethne- sind,