Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

und sofern ihm ruͤcksichtlich der Strafarten oder der Strasgroͤße elne Auswahl verstattet ist, 
innerhalb der durch das Geset bestimmten Grenzen, zur Anwendung zu bringen. Nur in 
den durch das Geseh ausdruͤcklich verordneten Faͤllen kann er uͤber die festgesetzte Strafart 
oder das sestgesetzte Strafmaaß hinaufgehen oder herabgehen. 
Innerhalb der bestimmten Grenzen hat der Richter dle Strase unter Beruͤcksichtigung 
ber besonderen Umstaͤnde jedes einzelnen Falles zuzumessen, wobei Insbesondere dle in den 
folgenden Artikeln erwaͤhnten Ruͤcksichten, je nach Beschaffenheit der einzelnen, durch das 
Geset angedroheten Strafen zu nehmen sind. 
Zumessung der Strafen nach der Schädlichkeit und Gefährlichreit des 
Verbrechens. 
Art. 42. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechens steigt und faͤllt 
1) nach der Gröhe der bel dem Verbrechen beabstchtigren oder zugesiigeen Beschädigung, 
2) nach dem Umfang der Beschdlgung oder Gefobr, je nachdem dlese sich nur auf Ein- 
zelne, Mehrere, eine unbestimme Menge, eine ganze Gemelnde oder den Seaat er- 
strecke. 
Bel Werbrechen, wobel verschiedene Strassähe vorkommen, wesche sich nach der Größe 
des Werthes der Sache, die Gegenstand des Verbrechens gewesen ist, richten, ist die Straf- 
zumessung innerhalb des einzelnen Setrassaczes nach den überhaupe für die Zumessung gel- 
tenden Räcksichten vorzunehmen. 
Art. 43. 
Bedarf es zur Beurtheilung der Serofbarkeit eines Verbrechens der Ermlekelung des 
Werthes der Sache, so ilt der gemeine Werth derselben zur Zei#t der Verübung des Ver- 
brechens Ju berücksichtigen, und dieser Werth, wenn die Sache In unverändertem Zustand 
vorbanden, Gerichtswegen, u#ehigen Falls durch Sachversländige ausgumitceln. Ist die Sa- 
che aber niche mehr, oder nicht in unverändertem Zustand vorhanden, so kann der Nichtier 
nach Erschöpfsumg aller übrigen Ersorschungsmittel den Elgenehümer der Sache, oder denje- 
nigen, dem ste zur Verwahrung oder Beaussichtigung anverkraut war, den Wereb angeben 
oder schähen, und mirrelst Eides oder an Eidesstart versichern lassen, daß die Angabe oder 
Schäßtung seiner lleberzeugung gemäß l(ei- 
Wo es sich um Ermittelung eines zugefügten Vermäögensnachtheils handele##, der ulche 
in der Emtziehung einer Sache bestehe, soll gleichsolls Ermitkelung durch Sachverständige 
und aushülseweise durch Eid des Beschädigten oder dessen Versicherung on Eidesstate ein. 
treten. 
Ist in ben vorgedachten Faͤllen eine Ermittelung auf die elue oder andere Art nicht 
berzustellen, so kritk das feele, die vorliegenden Umstände berücksichtigende Ermessen des Rich-
	        
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