228
ters ein, mit der Beschränkung, daß derselbe keine Strase erkennen kann, welche uͤber die
Hälste derjeuigen Strafe hinaus geht, die bei Annahme des böchlten Wecehs= oder Scha-
densbetrags möglicher Weise hhrte erkannt werden k##men.
Jumessung der Strafen nach den Verhältnissen des Verbrechers.
Art. 44.
Die Serafbarkeic elnes Verbrechens erbshe sich oder vermindert sich nach der Bösar-
elgkeit und Stärke des auf dle Hervorbringung des Werbrechens gerichteirn Wilkens des
Verbrechers, insbesondere
4) nach der Einssche desselben in den Umfang der Gesährlichkelt und die Größe der
Straswuͤrdigkeit seiner Handlung,
nach der groͤßeren oder geringeren Freihelt seines Willens, so daß es ihm zur Straf-
minderung gereicht, wenn er in elner besonders aufgeregten und an sich zu entschul-
digenden Gemuͤthebewegung gehandelt hat,
nach der Veranlassung zu dem Werbrechen, indem die Sttafbarkeit sich erhoͤht, je
gerinssüsiger dle Veranlassung war und je mehr der Werbrecher aus eigenem An-
erieb gehandelc hat, während die Strasbarkeit herabsinkt, wenn er durch Noth, oder
durch Ueberredung, Täuschung, Verfäührung, Besehl oder Drohung zu dem Verbre-
chen veranlaßt wurde,
) nach den Beweggeünden, so doß die Swasbarkeit steige, je zahlreicher und wichtiger
die Beweggründe für die Unrerlassung des Verbrechens waren, je mannlchfacher und
crößer die Pflichten waren, welsche der Verbrecher verlehe hat, und je mehr derfelbe
im Stande war, dlese Beweggründe und Pflichten zu erkennen,
5) nach den Mieln, welche zum Beßuf der Ausführung des Verbrechens in Anwend-
ung gebracht wurden. In dieser Hlnsicht soll die Verabredung mit Anderen zur Be-
gebung des Werbrechens, die greßere Zohl der Theilnehmer, und sonft die gröhere
Verwerslichkeit und Gesäprlichkeit der Mitel Kraserhöhend wirken,
6) nach der Act der Aueföhrung des Werbrechens selbst, so daß die Serafbarkeit steige,
je mebrere und größere Hindernisse oder Gefahren die Ausführung erschwerten und
je mehr Geflissenhelt, List, Drelstigeeir oder Grausamkeit bel der Ausfübrung ange-
wendet wurden. Bel versuchten Verbrechen erhöht sich dle Strafbarkeit hauptsächllch
noch mit der größeren Annäherung an die Wollendung der That, und je mehr die
Aussührung durch uhere, von dem Thäter unabhängige Umstände verhindert wurde.
*#“
—
3
—
Art. 45.
Bel sahrlässigen Verbrechen Ist nächst den Art. 42 angegebenen Ruͤcksichten die Strafe
um so höher zujumessen, je mehr der Thäter die Gesöhrlichkeit seiner Hoanmlans Einsah, oder