Son
#e mehr er im Seande war, die Enistehung des rechtswihrigen Ersolgs und dessen Größe
vorherusehen.
Früherer Lebenswandel und Rückfall.
Arc. 46.
Die Strofbarkelt eines Verbrechers steige noch, je mehr er durch selnen früheren Le-
benswandel Verdoe benheit und Hang zu strasbaren Handlungen gezelge bat.
Ist er wegen eines Verbrechens schon seüher zu elner Strase verurtheilt worden, und
bar er diese wenigslens theilweise, oder auch in Folge erlangter Begnadigung elne geringere
Stcase verbüße, so soll, wenn er sich des nämlichen oder elnes gleicharilgen Verbrechens
(Art. 47) schuldig mache, und das Gesetz niche schon ohnedies für elnen solchen Rückfall
eine besondere Strafe verordnet, dle ihn ausonst ktressende Strase nach Ermessen des Rchters
nicht nur unerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Sccafsahes durch Auswahl einer böberen
Srasare oder längeren Serasdauer, sondern auch rücksichtlich der Strofdauer, selbst über das
für das sragliche Verbrechen geseblich bestimmte Höchsie Maah hinaus, erhöhr werden können.
Die Erhöhung soll jedoch höchstens bis zur Verdoppelung derjenigen Strase, welche
ohne Rücksicht auf den Rücksall Statt sinden würde, Keigen, wobel der Richter bel Aus-
wahl einer höheren Serafart das in dem Schlußlatz des Arc. 10 bellimmte wechselseltige
Verhäliniß der Freiheitsstrasen gu berücksichtigen hat. Bei Arbeikshaus= oder Zuchthaus-
Ntase soll die Erhöhung auch nie über die in dem Art. 10 geordnete längste Dauer dieser
Frelbeitesirasen Hinauegehen.
Das Ermessen des Richters hat bei der Straserhöhung die Zahl und Größe der schon
srüher von dem Werbrecher erlitkenen Serasen, und die Länge oder Kürfze des Zeltraums
zwischen den verschiedenen Verbrechen zu beachten.
Ist der Verbrecher bereits srüher wegen Rückfalls mic erhöhrer Strase belegt worden,
so ist der Richter ermaͤchtigt, der jetzt wrgen Ruͤcksalls zu erkennenden Strafe noch elne
Schaͤrfung (Art. 12) beizufägen.
Auf eine Schärfung kann derselbe auch erkennen, wenn der Verbrecher wegen ungleich-
artiger Verbrechen srüher Serase erlitten hat.
Arc. 47.
Won den in dem besonderen Theil dieses Gesehbuches ausgeführten Verbrechen sind nur
die nachslehend umter jeder einzelnen Zisfer ausgesührten als gleichartig mit cinander zu be-
(rachten:
1) Unzucht mit nicht mannbaren Kindern unter vierzehn Jahren, mit Personen Im be-
wußtlosen Zustand, und Nothzuche;
2) Raub und die Artt. 455 und 156 erwähme Erpressung;