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3) Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Fälschung aus Gewinnsuche, und die Art. 157
gebachte Erpressung;
4) Verferelgung fallchen Geldes und falscher öffentlicher Creditpapiere.
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme find jederzeic als gleichartig mie dem Ver-
brechen selbst zu betrachten, nicht aber Vegünstigung und unterlassene Anzeige oder Ver-
binderung des Verbrechens.
Vorsähsiche und sahrläslige Verbrechen sind niche gleichartig.
Benehmen nach der That und insbesondere Ersaßz bei Verbrechen gegen
das Cihenthum.
Art. 48.
Innerhalb des gesehlichen Strasmaahes soll es elnem Verbrecher zur Strasminderung
gereichen, wenn sein Benehmen nach der That zeigt, daß keine Verdorbenhelt des Willens
vorhanden ist, wenn er sich selbst bei Geriche als den Schuldigen angiebr, oder zu Anfang
der Untersuchung und ohne noch überföhre zu sein, seine Schuld brkannt hat, ingleichen
wenn er selbst die schädlichen Folgen des Verbrechens zu verhindern, oder schon verursach-
ten Schaden zu erseen bemühr war, oder wieklich ganz oder theilweise Erfaß geleister bar,
sei dies auch erst nach elngelelreter Untersicchung geschehen.
Art. 40.
Wenn bel Verbrechen gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absiche, insbesondere
bei Diebstohll, Veruntreuung und Berrug, der Verbrecher aus elgenem sceien Autrieb und
ebe ein Anfordern des Beschädigten, oder ein Einschrelten elner rlchterlichen oder Pollzei-
behörde gegen seine Person des Verbrechens wegen stattgesunden hat, dem Beschädigten voll-
stindigen Ersah durch Zurückgabe oder aus bereilen Mitteln leister, soll derselbe mit Strase
verschom und nur gur Abstattung der etwa erwachsenen Kosten angehalten werden. Dies
soll bri Veruntreuungen und bei dem Berrug zur Eingehung von Verträgen auch dann
gelren, wenn der Werbrecher zwar nicht aus freiem Amtrieb, aber doch auf Anfordern des
Beschädigten, soglesch aus vereiten Mitteln vollstaͤndigen Ersatz leistet, bevor elne Behörde
gegen ihn eingeschritten ist
Nur wenn die Diebstähle, Verunrenungen und Bekrügerelen ausgezeschnet sind, soll
der gedochte Ersah niche Straflosigkele, aber doch eine Herabsehung der den Verbrecher au-
herdem tressenden Strase zur Folge hbaben. ODabei soll jedoch nicht die Strafark, sondern
nur die Dauer der Strase, und zwar sowelt es dle Vorschrifeen des Act. 10 über das
nledrigste Moah der Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe verstatten, böchltens ble u elnem
Drlethell der außerdem eintretenden Strase hecabgesett werden. Auf dle Artt. 225 und
226 gedachten Verbrechen soll diese Bestimmung keine Anwendung fünden.