—
%%
Sind Gesängnißstrasen zusammenzurechnen, und es befindet sich darunter eine wegen el-
nes Verbrechens, welches in seinen höheren Strafsätzen mie Arbeleshausstcase bedroht ist,
so kann der Richter, salls dle Gesammtdauer der Gefängnißstrafen sechs Monate uͤbersteigt,
diese Serafen nach seinem Ermessen unker Berücksichtigung des Iin dem Schlußsat des Arc.
40 angegebenen Werhältnisses in Arbeishaus verwandeln.
Art. 57.
Ist ein Verbrecher bereits durch ein Erkenneniß zu einer Freiheltestrase verurkbeilt
und jebt wieder zu elner solchen zu verurtheilen, so hat der späcer erkennende Alchter, glelch-
viel ob er auch das frühere Erkenniniß gesällt hat oder nicht, die mehreren Frelhelcestrofen nach
den Actt. 35 und 56 gegebenen Vorschrifeen zu verwandeln oder zusammenzurechnen. Lle-
gen mehrere Erkenntnisse auf Freiheitsstrasen unabhängig von elnander vor, so hat das Ap-
pellorionögericht das geeignete zu enrschelden.
Hat der Werbrecher elne der Feelbeitsstrasen bereits zu verbühen angesangen, so kommt
nur der noch nicht verbüsste Theil derselben in Betrachtung, und es ist daher auch die nach
Art. 10 bestinumte längste Dauer der Arbeitshausstrase und Zuchthausstrase nur mir Rück-
sicht auf diesen noch nicht verbußten Theil geltend zu machen.
Strafmilderung wegen jugendlichen Alters.
Acc. 58.
Die Jugend ist ein Grund zur Milderung der gesetzlich verwirkten Seafe bei Perso-
nen, welche zur Zeit des von ihnen begangenen Verbrechens noch nicht das achtzehnke Jahr
vollendet haben. Es soll bei ihnen weder auf die Todesstcase noch auf elne Zuchehausstrafe
erkannt werden, kart dieser eine Freihrirsstcase geringerer Arc, namentlich Arbeitshaus, oder
Gesängnißstcase einereten, und überbaupe der Richter nach seinem Ermessen befuge sein, auf
elne geringere Sccafart und Strasdauer herunter zugehen, als gesetzlich angedrohr ist, und da-
bri nach Besinden auf Schärfungen (Arc. 12) zu erkennen.
Der Richter hat bel seinem Ermessen Haupesächlich zu berückslchtigen, ob nach Beschaf-
senbeit der Thac, lhrer Beweggründe und der übrigen hinzutretenden Umstände, dem Wer-
brecher mehr jugendlicher Leichisim als Bosbele und Ueberlegung zur Last sällt. Wenn je-
doch aus der Beschaffenheit der Thac, ibrer Beweggründe und der übrigen dabei konkurrl#-
renden Umstände sich erglebt, doh der Werbrecher uscht sowohl aus jugendlichem Leichtsinn,
als aus Bosheit und mit Ueberlegung gehandele dae, so ist dieser Milderungsgrund nicht
zu berücksichtigen. Allein auch in diesem Falle sindet Todes= und lebenslängliche Zuchihaus-
strase nicht Statt, sondern es ist auf eine verhältusßmäßige zelullche Zuchthausstrafe zu er-
kennen.