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Milderung wegen Verstandesschwäche.
Act. 59.
Bel Personen, denen zwar kein völliger Mangel des Vernunftgebrauches, aber voch
ein so boher Grad von Werstandesschwäche beizumessen ilt, daß die Anwendung der in dem
Geset gedrohten Strase im Mißverhälmig mie ihrer Werschuldung stehen würde, inglelchen
bel Personen, welche an einer tbeilweisen Seelenkrankheic leiden, die mir dem in Frage leb-
enden Verbrechen nicht in Zusammenhang stebt, ist der Richter ermächtigt, nach Befinden
unter die gesetzliche Serofart und Stcafdauer herabjugehen.
Einfluß unverschuldeter Haft.
Art. 60.
Bel einer rechtswidrig verbängten, oder ohne alle Schuld des Werbrechers verlängerten
Uncersuchungshaft ist der Richter besuge, verwirkte zeitliche Freiheits= oder Geldskrasen ver-
bältnißmäßig und dann selbst unter das gesehliche niedrigste Maah, jedoch obne die Seras-
art zu verändern, Herunter zu seben, auch die Untersuchungshofe statr elner verwirkeen Frei-
belts-- oder Geldstrase dem Schuldigen als Strafe anzurechnen.
Siebentes Kapilel.
Von den Gründen, welche die Strafbarkelt ausschließen oder tilgen.
Ausschliebung der Strafbarkeit.
1. Bei Kindern.
Art. 61.
Wer das zwälste Jahr noch nicht zurückgelegt hab, kann wegen einer durch ein Straf-
geset bedroßern Handlung uscht mit Strase belege werden. Er ist elntretenden Falles lei-
nen Eltern, Vormündern oder Erzlehern zur Ergrelsung geeigneter, die Besserung und Be-
aussichtigung bezweckender Maaßregeln zu überlassen, oder nach Umständen n elner Erzieß-
ungs= und Besserungsanstalt untergubringen.
2. Bei mangeludem Vermunstgebrauch.
Arc. 62.
Es kann keine Strafe erkonne werden:
4) zegen Personen, welche bei Begehung einer gesetwidrigen Handlung burch eine allge-
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