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meine oder tbeilweise Scelenkrankbele des Gebrauchs ibrer Vernunft völlig beraubt
gewesen sind,
gegen kaubstumm geborene, oder in den Johren der Kindhele kaubstumm gewordene
Personen; in belden Fällen vorausgesehe, doh sie ohne elne solche Ausbildung geblie-
ben sind, in Folge welcher sie der Serafbarkele ihrer Handlung sich hätten bewuße
werden können,
gegen diejenigen, welche sich zur Zeit dkes veräbten Verbrechens in Folge elner Krank-
beic oder anderer Umslände in dem Zustand völliger Bewußelostgkeie besunden haben.
Hae sich sedoch der Thäter absichtlich in einen solchen Zustond versetze, um ein Ver-
brechen zu verüben, so ilt letzteres als vorsätzlich begangen an demselben zu bestrafen.
Die Seraflostgkeie der gedachten Personen schließe die Ergreisung von Sicherheitsmaaß-
regeln zu Verhütung anderwesker gesehwidriger Handlungen derselben ulche aus.
3. Bei Jerthum.
n
S.
Arc. 63.
Wird elne Handlung begangen, welche niche schon an sich, sondern nur wegen thatsach-
licher, dem Thäter ohne sein Werschulden unbekaunt gebliebener Umstände ein Verbrechen
ist, so ist der Thäter straflos.
Ill die Handlung schon an sich ein Verbrechen, und ihre Strasbarkeit wird nur burch,
thotsächliche Umsände erböhr, welche dem Thäter ohne sein Verschulden unbekanm geblieben
sind, so sind diese Umstände bei dem Sceafurtheil außer Rücksiche zu lassen-
Der Wahn, daß elne verbotene Handlung nach dem Gewissen oder der Religson er-
laube gewesen sei, die Unwissenheit über die Strafbarkeir der Handlung überhaupt oder über
die Art und Größe der Stase, die Beschaffenbeit der Beweggründe zur Thac und der
Zwecke, welche der Thäter erreichen wolse, schliegen die Strafbarkeit der Handlung nicht aus.
4. Bei mangeluder Freiheit.
. Art. 61. «
WersueinergkskswidrigmHassdlungdsskchunabwendqukörperlicheGewatgend
thigtwikd,odekditkchDkohunge-1,welche-Mkeine-gegenwärtigenunabwendbarmGesch-
fuͤr Leib oder Leben seiner selbst oder eines Dritten verbunden sind oder doch eine begruͤn-
dete Besorgniß solcher Gefahr erregen, ist straflos.
5. In Nothsillen.
« Akk.65.
Wec-eineqesehwidkiqehandlungbkgcbtznkRettangfeinerselbstodtrseinerAngehö-.
kigenUrt-37)ausartet-gegenwärtigendringend-InGefahrsüekelbodekkebwwklchedle
Folge eines auf andere Weise nicht abzuwendenden Nothstandes ist, bleibt straflos.