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Noöthw ehr.
Art. 66.
Wer, um sich oder Andere gegen einen unzweiselhaft drohenden oder bereits begonne-
nen gewaltthätigen rechtswidrigen Angriff auf die Person oder die Ehre oder das Eigen-
thum, oder gegen widerrechkliches Eindringen in ein Besitthum zu schützen, Jemand tödtet,
körperlich verletzt oder ih'n sonst Schaden zusüge, ist strastos, wenn die Arc der Vecthei-
digung im gehörigen Verhältniß zu der abzuwendenden Gefahr stebr und niche Zeit und Ge-
legenheit zu anderen ihm lcht unbekanmten Mitkeln vorhanden war, wodurch die Absiche
des Angreisenden auf elne für diesen unschädlichere Weise vereikelt werden konnte.
Umer deuselben Voraussezungen sind diesenigen strastos, welche bei Ausrichtung ihrer
Amoesobliegenbeiten, bei Ausführung obrigkeitlicher Besehle, bei Ergrelsung auf frischer Thar
becroffener oder mit Seeckbriesen versolgter Verbrecher, bei Versolgung mit den geraubten
oder gestohlenen Sachen emtlausender Räuber oder Diebe, und bei Wertreibung der in ein
Besicztbum widerrechtlich Eingedrungenen, gewalrsamen Widerstund sinden und zu Bewälfk-
gung dieses Widerstandes den Widerstehenden #öden, körperlich verletzen oder ihm fonst
Schaden gufügen.
Art. 67.
Wer die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitek, ist mie gerlngerer Strafe,
als die von ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammenlcessen mit der Ver:heidigung
zur Folge haben wuͤrde, zu belegen. Der Richter hat unter Beruͤcksichtigung der Groͤße
der Verletzung, der eigenthuͤmsichen Lage des Angegriffenen, der Persoͤulichkeit desselben und
des Angrelfenden, und der sonst obwaltenden Umstaͤnde, die Stceafe nach selnem Ermessen
zu bestimmen, ohne ruͤcksichtlich der Strafart und Strafgroͤße durch einen geringsten Satz
beschraͤnkt zu sein.
Hat die Amvendung eines erlaubten Vertheidigungsmittels eine groͤßere Verletzung be-
wickt, als der Angegrissene beabsichtigte und den Umständen nach zur Abwehrung des An-
arlifo ersorderlich war, so soll keine Strase eintreten.
Daslelbe sindet stat, wenn aus den Umständen bervorgehe, dah der Angegriffene im
Zustond geminderter Besemmenheic, ous Uebercaschung, Furcht oder Schrecken, die Grenzen
der erlaubten Vertheidigung uͤberschritten hat.
Erloöschen der Strafbarkeit.
1. Durch den Tod des Voerbrechers.
Acc. 68.
Die Scrafbarkeic eines Verbrechens erlischt mit dem Tode des Verbrechert-