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Berelts bel selnem Leben ergongene und bel Lebzeicen rechtskräsilg gewordene Erkennt-
nisse aus Geldstrasen, Konfiskotlon und Kosten sind gegen seine Erben zu vollstrecken oder
gegen seinen Nachlaß in Wlrksamkeit zu seten. Ist der Werbrecher nach Poblikaclon des
Erkennenisses verstorben und Hac ein Rechtsmittel eingewendet, so stehe es den Erben frei,
doselbe auszuführen oder fallen zu lassen. Ilst aber der Werbrecher nach der Publikation
während des Laufes der gesetzlichen Nochfrist verstorben, ohne eln Recheemittel eingewendet
Ju haben, so bleibt es auch den Erben noch unbenommen, innerhalb derselben die zuständigen
gesetzlichen Recheemittel einzuwenden.
Bel Untersuchungen gegen zahlungssähige Verbrecher, in welchen vor dem Tode des
Inkulpaten noch gar ulcht entschieden worden ist, llegt es dem Richter ob, über die Kosten
allein zu erkennen und dlese nach rechtskrästig gewordener Gurscheldung aus dem Nachlasse
einzuziehen.
2. Durch Niederschlagung der Untersuchung, Vegnadigung und erlittene Strafe.
Art. 69.
Wer Nliederschlagung der Untersuchung oder Begnadigung wegen elnes Verbrechens
erlangt, oder die wegen desselben erkannte Strase erlicten hat, kaun wegen des naämlichen
Verbrechens nicht wieder zu Untersuchung und Strafe gezogen werden.
3. Durch Jurücknahme eines Antrags auf Bestrafung.
Arc. 70.
Bel Werbrechen, welche nicht von Ameswegen, sondern nur auf Ancrag elnes babel
Bethelligken verfolgt werden, sällt die Bestrasung weg, wenn der Betheiligte seinen Antrag
vor Eröffnung elnes Straserkennenisses zurückulmme.
Sind mehrere Berheiligte vorhanden, (6 wirke die Zurückuohme des Ancrags elnes
derselben nicht gegen den schon geschehenen oder erst späcer angebrachten Antrag der anderen
Behheiligren.
4. Durch Verjährung.
Arc. 71.
Von dem Augenblick an, wo die verbrecherlsche That vollbracht, eine Wersuchshand-
lung beendigk, und bei sorigeseten Verbrechen (Art. 51) die letze verbrecherische Handlung.
vollbracht wurde, läufe bel Verbrechen, welche von Am'swegen zu versolgen sind, eine funf-
zebnjährige, und, wenn das Werbrechen gesehlich nur mie Gefängniß oder Geldstrase be-
drohr ist, eine fünffährige Verjährung in der Weise, daß keine weitere gerichtliche Werfol-
gung des Werbrechers und folgeweise auch keine Bestrasung delslelben mehr Ltoresinden soll,
wenn innerhalb der Ve-jährungszeit keine gegen die Person des Verbrechers, als solchr,