Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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nehmungen oder auf sonst gloubhofte Weise Kennrulß erlange hat, und niche mit möglichster 
Beschleunigung bel der Obrigkeie davon Anzeige macht, soll mic Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestrast werden, vorbehölclich der im Art. 40 geordneten Einschränkung. 
Staatsverrath. 
Arr. 83. 
Ein Inländer oder ein sich zeleweilig im Inland oußhaltender oder in Dleusten des 
inländischen Sraates stehender Ausländer, welcher eine auswärtige Staatsregierung zum 
Keleg wider den inländischen Staar oder den deueschen Bund auffordert, oder Einversländ- 
nisse unterhält, um esnen solchen Keleg zu veranlassen, oder nach ausgebrochenem Krieg seei- 
willig un selndlichen Heere Krlegsdleuste nimmt, und die Waffen gegen den luländischen 
Scaar oder dessen Verbündete getraten har, oder auf andere Welse die selndliche Macht in 
lbren Unternehmungen gegen den Inländischen Seaac und dle Truppen desselben oder seiner 
Verbuͤndeten unterstuͤtzt, t mie Arbeltshaus, oder zeitlicher Zuchthausstrase zu belegen. 
Art. 84. 
Wenn die in dem vorlgen Artikel genammten Personen, außer dem Fall eines Kriegs, 
sich zur Begünstigung einer fremden Macht Haudlungen zu Schulden kommen lassen, wo- 
durch der Inländische Staat oder der deutsche Bund benachebellige werden, oder wenn sie in el- 
ner öffentlichen oder Privakangelegenheic eine fremde Mache zu einer den Scaat gefährden- 
den Einmischung aussordern, so sind sie mie Gesängnißstrase bis zu drei Jahren zu belegen. 
Wied jedoch dleses Verbrechen durch an eine sremde Regierung geschehene Mittheilung 
von Regierungsdepeschen, Uekunden oder Sctaategeheimnissen, welche sich ouf dle pollelschen 
oder rechtlichen Verbälenisse des Seaats beziehen, begangen, oder durch Vernichtung, Unrer- 
orückung oder Versälschung von Urkunden oher anderen Bewelemlrreln für Rechte oder An- 
prüche des Staate zu Gunsten einer seemden Regierung, oder durch bssliche zum Nach- 
(tbell des Seaats gereichende Führung ausgetragener Staatsgeschäsee mit fremden Regierun- 
gen, so soll Aebelkshausstrase oder Zuchchausstrase bie zu ocht Jabren elnereten. 
intßesabnide Handlungen. 
Die Thrilnahme an Werbindungen, uitse ezwecken, dle Wollsteckung der Staatege- 
setbe oder die Ausübung der Verwalcungsbesuguisse der Staacoregierung zu hemmen oder 
unw# resam zu machen, oder welche öberhaupe von der Staacsregierung als ordnungswidrig 
verboken sind, wird mit Gefängnißstcase bis zu drei Johren oder mit Arbelksbausstrase bis 
zu vier Jahren belege. 
Art. 86. 
Die wissentliche Werbreltung von Schristen, welche zur Hemmung sder Wollstreckung
	        
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