Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhanupts. 
Art. 92. 
Koͤrperliche Verlethhungen eines GOlledes der Famille des Staatsoberhauptes, wodurch 
das Leben oder die Geisteskräfte der verlehten Person in Gesahr kommen, oder ihr ein blel- 
bender Nachtheil an der Gesundbeir zugesige wird, sind mit Zuchthausstrofe, welche bis zu 
lebenslänglicher Dauer ansteigen kann, zu ahnden. 
Arc. 93. 
Andere Körperverleungen oder Thältlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Arbeité- 
bebns- oder Zuchthausstrase bis zu zehn Jahren nach sich. 
Art. 94. 
Bedrobungen gegen dlese Personen von der Art. 90 gedachten Ace sind mit Arbeits- 
baus bis zu vler Jahren zu bestrafen. 
Art. 95 
Ehrenverletzende Handlungen gegen solche Personen, ingleichen ehrenverleende Aeußer· 
ungen uͤber dieselben sind mit Gesaͤngniß bis zu einem Jahr zu belegen. 
Verbrechen gegen audere regierende Fürsten, deren Familie und Vertreter. 
. Akk.96.- 
Koͤrperliche Verleßungen auswaͤrtiger Regenten, der Familienglieber derselben, oder ih- 
rer mit repraͤsentatlvem Character bekleldeten Bevollmaͤchtigten, ingleichen thaͤtliche Beleidig- 
ungen derselben Personen, sind mit Arbeilshaus zu bestrasen, sofern nicht nach Art. 131 
eine höhere Strafe eintritt. 
Art. 97. 
Bedrohungen solcher Personen von der Art. 90 gedacheen Arc sind mit Gefängniß 
von einem Monat bis zu zwei Jahren, oder mie Arbeitshaus bie zu vler Jahren zu be- 
strafen. 
Arc. 98. 
Ehrenverlehende Handlungen oder Acußerungen gegen diese Persenen, sosern sie in de- 
ren Grgenwart oder öffenrlich begangen werden, sollen mie Gesängniß bie zu einem Jahr= 
außerdem aber noch den gewöhnlichen Verschristen über Ehrenverletzungen bestcase werden. 
Vorschriften über das Verfahren. 
Art. 99. 
Die in den Artt. 89 —95 gedachten Verbrechen soll die Untersuchungsbehoͤrbe (Staats· 
anwaltschast) nicht eher versolgen, als bis sie von dem Justijmlnisterium, nach vorgaͤngigem
	        
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