Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Amtahandlung Rache an der Obrigkeit zu nehmen, oder diese in der Ausuͤbung ihrer Be- 
fugnisse ju hindern, und die Zusammenrottung geschieht in solcher Anjahl und unter solchen 
Umstaͤuden, daß zur Erhaltuug der oͤssentlichen Ruhe und Ordunung die ordentlichen Zwangs · 
kräste der Obrigkeit nicht zureichend gewesen sind, oder bei ihrer Anwendung voraussichtlich 
nicht zureichend gewesen waͤren, so sind die Anstifter und Ansuͤhrer mit Arbeitshausstrase 
von zwei bis zu sechs Jahren, die Thellnehmer, welche sich mĩt Wassen versehen haben, 
mit Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren, und die uͤbrigen Theiluehmer mit Gesaängniß- 
strase bis zu einem Jahre zu belegen. 
Wurde dabei Gewalt an Personen oder Sachen geuͤbt, so tritt gegen die Anstifter, 
Anführer und bewaffneten Lheilnehmer vier- bis zehnjälriges Zuchthaus, und gegen die 
übrigen Theiluehmer zwei bis vierjähriges Zuchthaus ein. 
Zuschauer, welche ssch aus Aufforderung der Behärden nicht entsernt haben, werden 
mit Gesängnisistrase bestrofe. 
Art. 112. 
Haben sich die Theilnehmer on dem Auseuhr auf Aufforderung oder Abmahnen der 
Isfentlichen Behörden, ihrer Diener oder drilter Personen zerstreur, bevor an Personen oder 
Sachen Gewale geübt wurde, so teisst die Anstister, Anführer und bewassneten Thellnehmer 
Gesängnißstrase von vier Monaten bis zu einem Jahr oder Arbeitshauaslrase bis zu zwei 
Jahren. Andere Theilnehmer sollen mie St#rase verschont werden. 
Sind die Theilnehmer, bevor Gewast verübe wurde, frelwilllg von dem Aufeuhr gu- 
rückgetreten, so sind die Anstifrer, Anführer und bewassuelen Theilnehmer mit Gesängniß 
oder Acbeitshaus bis zu einem Jahr zu belkrasen. Anoere Thellnehmer bleiben straslos. 
Art. 113. 
Wer muͤndlich vor einer versammelten Volksmenge, ober schrifclich durch öffentliche 
UAnschläge oder durch Verbreitung dazu aufreizender Schrifeen, oder auf icgend elne andere 
Weise zu einer gewallsamen ösfenillchen Auflehnung gegen die Obrlgkeic, welche nicht Jum 
Ausbruch gekommen ist, aufgesordert hat, ilt mit Gesängnißstrase von vier Monacen bis zu 
einem Jahr oder mit Arbeitshausstrase bis zu zwel Jahren zu belegen. 
Art. 114. 
Thellnshmer an einer Verabredung zum Aufruhr, wesche dieselbe bei einer obrigkest- 
lichen Behörde sreiwillig und so geitlg anzeigen, daß der Verübung des Werbrechens noch 
worgebeuge wetden kann, sollen mir Scasée verschont werden; ausgenommen wenn sie An- 
stister waren, welchenfalls die Anzeige ihnen nur zue Stcasminkerung, nach Beßinden auch 
jtur Herobsehung unker den geringslen geseölichen Strassuaß, gerrichen foll.
	        
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