Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

ebig i7, dieser von der Erbschaft zu entrichtenden Abgabe alleln wegen nlcht vorgenommen, 
sondern von den Erben und Vermaͤchtnißnehmern nur der Betrag der Erbschaft uud der 
Vermaͤchtnisse angegeben und die Richtigkeit des Angebens an Eibesstatt versichert werden. 
Dafern jeboch Zweisel dagegen sich ergeben, so hat nach Ermessen Unserer Reglerung 
das Gericht eidllche Spegifikation zu erfordern, auch nach Befinden mit gerichtlicher Wuͤr- 
derung vorguschreiten. 7 
Dle Kosten dleser Ermittelung Hat der Abgabepflichilge zu eragen, es wäre denn, daß 
eine vorgenommene gerichtliche Würderung keine böhere Summe ergäbe, in welchem Falle 
dle Kosten derselben cußer Ansatz bleiben, die Verläge aber von der Verwaltung der allge- 
meinen Kicchen= und Schulkasse zu tragen sind. 
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Fälle dem Abgabepslichtigen eine Gesährde bei seiner Deklararion zur Last, so bat er 
neben der etwa verwirkeen öffentlichen Serase den doppelten Betrag der bincerzogenen Ab- 
gabe zu erlegen. 
. 26. · 
Wem-imeinzelnenFalledieMekblnvllchkeikzucEntrichtungdecAbgabeoderheken 
Betrag zweiselhaft erscheint oder eine Sicherheitsbestellung in Frage komme, ist an die Re- 
glerung Berlcht zu erskatken und erst nach deren Meinungsäuherung nach vorgängiger Ver- 
nehmung des bethelligeen Erben oder Vermächenißnehmers die Abgabe zu reguliren. 
8. 27. 
Sobald der Betrag der Abgabe bestimmt und der Zahlungskermin (8. 18.) elngekreten 
, bae das Gericht den Zahlungspslichtigen anzuhalten, dieselbe, nebst den erwa laufenden 
Zinsen G. 18.) an die allgemeine Klrchen= und Schulkasse unmittelbar oder an das Geriche 
zu bezohlen und erslern Falls dle Quiktung darüber zu produziren. Erfolge binnen vier 
Wochen nach der Zahlungsauflage weder die Zahlung noch die Produktion der Quliung, so 
ist der schuldige Betrag, ohne dah es eines weicern Antrags bedarf, im Wege der Hilss. 
vollstreckung belzubringen. 
. 28. 
Dafern aber der eine oder der andere Thell bel bieler Feststellung sich niche beruhigen 
will, bleibt bemselben der ordeneliche Rechtsweg durch Klagerbebung vorbehalten, ohne daß 
daducch die einstweillge Vollziehung der getrossenen Bestimmung ausgehoben wird. 
g. 29. 
Jede Gerichtsstesle hat dle bei lbr eingehenden oder durch Erekurion von ihr beigebrach. 
ken Zablungen (§. 27.) alsbold an die allgemelne Kirchen= und Schulkasse elnzusenden. 
Ueberdies hat jede Gerichtestelle über alle vorkommende abgabepflichtige Erbfälle ein
	        
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