Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Abtreibung der Leibesfrucht. 
Art. 127. 
Wenn elne Schwangere burch äußere oder innere Mittel ihre Fruche im Muteerleibe 
ködret, oder vor der zum Forkleben nach der Geburt ersorderlichen körperlichen Vollendung 
abtreibt, so ist sie mir Arbeitshausstrase oder mit Zuchthausstrase bis zu drei Jabren zu 
bestrafen. 
Wer bei Anwendung solcher Mittel Beihuͤlfe leistet, ist mit derselben Strase zu belegen. 
Art. 126. 
Wer wider den Willen oder ohne Wissen einer Schwangeren aͤusiere oder innere Mit- 
tel zur Abereibung anwender, und dadurch den Tod kbrer Leibesfruche, oder elne unzeitige 
Entbindung, oder den Tod der Schwangeren verurfache, wird mit Zuchthaus von zwel bis 
zu ache Jahren bestrafe. 
Verheimlichung der Geburt. 
Arc. 129. 
Elue Frauensperson, welsche vorfätzsich belmlich und ohne bie ersorderlichen Hülsolelst- 
ungen Anderer niederkommt, In der Absiche, lör Kind zu tödten, ist mie Arbelishaus von 
elnem Jahr bis zu sechs Jahren zu bestrasen, wenn die Aussührung #hrer Absicht durch 
äußere Umstände verhindere worden ist. 
Weebeimlsichung der Niederkunst mit Ausschließung der erforderlichen Hülfeleistungen 
Anderer ohne die vorher gedachte Absicht ist mit Gesängniß zu bestrasen; vorbehältlich der 
Srxase der sahrlässigen Tödtung, wenn das Kind durch die Handlungsweise der Mutter um 
das Leben gekommen st. 
Aussetzung hälfloser Personen. 
Art. 130. 
Wer Personen, welche wegen ihrer Jugend oder ihres Alters, wegen Krankheit oder 
Gebrechlichkett, hölflos sind und sich in seiner Obhut beffaden, ausseht oder in hülftoser Lage 
vecläsic, soll bestrase werden: 
1) wenn Uch die Rektung des Ausgeseten nach den Umständen nicht mie Woahr 
scheinlichkeit erwarten ließ, mit Zuchthaus von vier bis zu gehn Jahren, 
2) wenn die Rekcung mie Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, mit Gefängniß von vier 
Monaten bls zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshausstrase von elnem Johr bis zu 
vier Jahren, 
3) wenn gar keine Gefahr für das Leben oder dle Gesundbese des Ausgeseöen au be- 
sürcheen war, mit Gefängniß. 
 
	        
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