527
–—
Fünftes Capitel.
Von den Verbrechen wider die Gesundbelt.
Körperverleßung.
Art. 131.
Wer einem Anderen vorsählich (Ar#. 29) eine Beschädlgung an seinem Körper zu-
sügt, wird bestraft:
1) mie Zuchthaus von vier ble zu zwanzig Jahren, wenn der Worsoßz bestimmr dar-
auf gerlchter war, den Beschädigten der Sprache, des Gesiches, des Gehörs oder
der Zeugungssähigkeit zu berauben, oder ihm eine andere auffallende Verunstoltung
oder Verstümmelung zuzufügen, oder lhn In eine Geisteskrankheit zu versetzen,
oder zu seinen Berufsarbeicen völlig unbrauchbar zu machen, und der beabsichtigte
Erfolg wirklich eingetreten ist;
mit Zuchehousstrase von zwei bis zu sechs Jahren, wenn bei unbestlmmtem Vor-
sob der Beschädigee feiner Sorache, des Gestches, des Gehörs oder der Zeugungs-
säbigkeir beraubr, oder in eine Geisteskrankheit versect worden ist, bei welcher
keine gegründere Hoffiung zur Wiederherstellung vorhanden ist, oder er zu seinen
Berussarbelsten für imumer völlig unbrauchbar gemacht wurde;
3) mit Arbeitshausstrase von einem Jahr bis zu vier Jahren, wenn bei unbestimm-
emn Vorsatz der Beschädigte in anderer Weise als unter Nr. 2 angegeben ist, aus-
fallend verunstaltet ode# verstümamel#, oder in eine schwere, jedoch heilbare Geistes-
kronkheit versetzt wurde, oder die Beschädigung einen bleibenden krperlichen Krank-
beitszustand oder Nachtheil zurücklähr;
) mit Gesängnißstrase von sechs Wochen bis zu sechs Monoten, wenn die Beschädi-
gung einen vorübergehenden Krankheitsjzustand zur Folge bat; ingleichen auch ohne
diese Folge, wenn die Gesahr cines gröheren Nacheheils vorhanden war,, welcher,
wenn er eingetreten wäre, eine böhere Serase rechefertigen würde, oder wenn dle
Beschädigung in verabrederer Verbindung mebrerer Persone oder miltelst hinrerli-
stigen Anfalls erfolgt ist;
5) mit Geföngnißstrase, oder salls diese dle Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt,
mit verhältnihmäßiger Geldstcase, wenn die umer Nr. 1 bis 4 ausgesührten er-
schwerenden Umstände nicht vorliegen.
Wurden körperliche Mißhandlungen längere Zelr sorigesetz, oder körperliche Peluigun-
gen oder Martern angewender, so foll gegen den Schuldigen, wenn er niche nach den vor-
stehenden Bestimmmungen strenger zu bestrafen ist, Gesängniß bis zu zwei Jahren, oder Ar-
beiksbano oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren erkannt werden. #
*—*