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Art. 137.
Bel vorsählichen und durch Jabrlässigkeir zugesägeen Körperverlehungen ist dem Ve-
schädlgeen, wenn er ülcht selbst durch Thärllchkeiten gegen den Anderen Veraylassung zu der
Verlehung gegeben hat, von dem Richter ein Schmerzengeld zuzuerkennen, vorausgesetze, daß
er dics besonders beanerage.
Das Schmerzengeld haben der Thäter und mehrere gleiche Theilnehmer, unter Ver-
pflichtung jedes Einzelnen für das Gonze, zu entelchten.
Der Rlchrec bestimmt die Größe desselben nach selnem Ermessen, in Berücksichtigung
der Größe des der Person zugefügten Uebels.
Durch dle Zuerkemung des Schmerzengeldes werden Eneschädlgungsansprüche des Be-
schädlgeen wegen eingetretener Vermögensnacheheile, mit Einschluß der Ansprüche wegen ver-
minderter oder entsogener Arbeicesäbtgkeit oder Erwerbssfähigkelr, nicht ausgeschlossen.
Erregung von Wahnsinn und Unterdrückung geistiger Entwicklung.
Nrt. 138.
er elnen Anderen vorfätlich in den Zustand elnes blelbenden oder auch nur vorüber-
gehenden Wahnsinnes versetzt, ingleichen wer versätzlich die Ausbildung der zu sekbstsländi-
gem bürgerlichen Bestehen erserderlichen Geisteskräste cines Kindes unterdrückt, ilt mit jeic.
licher Zuchthausstcase zu belegen.
Selbstverstümme lung.
Art. 139.
Eine Selbswerstümmelung mie dem Vorsatz, sich dadurch zu der Erfüllung elner bür-
gerlichen Pfliche umtauglich zu machen, zieht Gesänguß bis zu ache Wochen nach sich.
Macht sich ein Milikärpflichtiger durch Selbstverstümmelung eder durch künfllich ber-
vorgebrachte Gebrechen zu dem Milltärdienst umrauglich, so kritt Arbeitshausstease bis zu
einem Jahr ein; es sei denn, daß er schon ohnedies untauglich gewesen wäre, welchenfalls.
nur auf Gesängnißstrase von vier Wochen bis zu drel Monaten zu erkennen ist.
Wer elnen Anderen wit dessen Einwilligung zu einem der vorangegebenen Zwecke ver-
stümmelt oder gebrechlich macht, ist mit der auf die Sekbstverstämmelung gesebten Scrafe
und, wenn die That zu anderen Zwecken geschah, mit Gefängnipstrose dis zu vier Wochen
eder verhälmmißmäßiger Geldstrase zu belegen.