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Secholes Copitel.
Von Verletzungen der perfönlichen Frelbelt.
Menschenraub.
Art. 140. "
Wer sich , ohne elne Reche da#u zu haben, eines Menschen burch Gewal#, gefährliche
Drohungen oder List dergestase bemächtig", daß derselbe dem Schuß des Scaates oder der-
jenigen, welche ihn in rechtmäßiger Obhut baben, entsogen wied, ist
1) mit zehn= bis funfsehnjähriger Zuchthausstrase zu bestrafen, wenn dabel dle Leib-
cigenschaft oder Skloverei der geraubten Person beabsichilge worden ist;
2) mit sechs- bis zehnjähriger Zuchthausstrose, wen der Geraubte zu auswärtigem
Kriegs= oder Schiffsdienst gebraucht werden soll, oder wenn der Raub von Bett-
lern, Lonosteelchern, Gouklern odtr anderen dergleichen Personen an Kindern unker
vierjehn Juhren verübt worden ist;
3) in anderen Fällen mit Arbeitshausstrase von drei Jahren bis zu (echsfshriger
Zuchthausstrafe.
Mit der unzer 1 gedachten Serase ist auch der Sklavenhandel zu ohnden.
Art. 141.
Wer sich eines Kindes unter vierzehn Jahren mie dessen Einwilligung, sedoch ohne
Zustimmung seiner Eltern, Vormünder oder Erzieher bemächilgt, soll nach Verschiedenbeie
der in dem vorigen Areikel ausgesführten Fälle mit den daselbst bestimmten Serasen belege
werden. Geschah jedoch die That in der Absicht, die Lage des Kindes zu verbessern, und
wurde diese Absicht von dem Thäter wirklich ausgesührr, so soll derfelbe nur Gefängniwstrase
bis zu einem Jahr verwirkt haben, und das Verbrechen nur auf Aurag der Ellern oder
Vorwünder uncersucht und bestraft werden.
Nrt. 242.
Ueberlassen El#ern, Vormünder oder Eczieher ihre noch nicht vlerJzehn Jahre alcen
Kinder oder Plegebesohlenen einem Anderen,
1) zu dem im Art. 140 Nr. 1 gedachten Zweck, so sollen sse und der Andere dle
daselbst gedrohte Srase erleiden;
2) u dem Zweck, damit das Kind zu verbrecherischen Uncernehmungen gebraucht
weede, so erifft ste und den Annchmer des Kindes Arbeit#- oder Zuchehausstrafe
bis zu sechs Jahren;
3) nu dem Art. 140 Nr. 2 gedachten Zweck eder an die daselbst genannten Perse-
nen, und die Ueberlassung geschah aus O#ßRoche oder in gewinasüchtiger Ab.