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sicht, so werden sie mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrase bis zu zwel Jabren,
und, wenn die Ueberlassung andere Beweggründe hatte, mit Gesängnih von sechs
Wochen bis zu einem Jabr bestrast. Der Annehmer des Kindes erleider in die-
sen Fällen Gefängnißstrafe. Geschtehe die Ueberlaslung des Kindes unrer obrigket-
licher Genehmigung, so sind sowohl die Eltern, Vormänder und Erzieher als der
Annehmer des Kindes mit Stcafe zu verschonen.
Art. 143.
Wer Kinder unter vierzehn Jahren ihren Eltern, Vormuͤndern oder Erziehern wider
deren Willen entzieht, um sie einer andern Rekligionsgesellschaft zuzuführen, oder um elnen
brabsichtigten Religionswechsel der Kinder zu verhindern, ist mie Gesängnihlkcofe von einem.
Jabr bis zu zwei Jahren zu belegen.
Entführung.
Art. 144.
Wer sich einer Person mämlichen oder weiblichen Geschlechts mittelst Gewale, gesäße-
licher Drohungen oder List bemächtige, oder sie in seiner Gewalt zurückhält, um sie zur
Befriedigung des Geschlechtstriebes zu mihbrauchen eder durch Andere mihbrauchen zu las-
sen, und die Person wider ihren Willen entweder aus dem Staatsgebiet entfernt, oder in-
nerhalb desselben aulfer Seand seht, den bürgerlichen Schuß angurusen, bar ein bis zwei-
sährige Zuchthausstrase verwirkt.
Giebe er sreiwillig seine Absiche wieder auf und emtlähr die Person unverletzt aus seiner
Gewalt, so ist die Strase auf vreimonatliches, bis elnjährlges Gesängniß zu ermähigen.
Ist dagegen ein Mißbrauch zur Befriedigung des Geschlechtsriebs ersolgt, sa ceit zwei-
bis vierjährige Zuchehausstrase ein.
Arc. 145.
Wird ein Kind unter vierzehn Jahren mit seiner Einwilligung, aber ohne Zustim-
mung seiner Eltern, Vormünder oder Erzieber emführt, um durch den Enesährer oder el-
nen Anderen zur Befrledigung des Geschlechtstiebes mihbrauche zu werden, so wird der
Entsuͤhrer mit eln= bis dreisährigersGesängnißslcafe belegt.
iebt er sreiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt dos Kind unverletzt ans seiner
Gewalt, so crite Gefängnißstrase bis zu sechs Monaten ein. Ist dosegen eln Mißbrauch
zur Befriedigung des Geschlecheseriebes eingetreken, so i#st eln- bis vierfährige Mbeiitshaus=
strase zu verhängen, lofern nscht nach Ar#t. 297 elne böbere Serase zur Anwendung 30.0
bringen ist.
Acc. 146.
Wüd eine Etefrau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Mannes zum.