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Zweck der Befriedigung des Geschlechtstriebes entführk, so sind der Enesührer und die Ene-
sü#te mit vier bis acht Monaten Gesängniß zu bestzafen.
Wird eine über viergzehn Jahre alle, aber noch minderfährige unverbeirathete Frauens=
person zu demselben Zweck, mit ihrer Einwilligung, aber ohne Zustimmung ibrer Eltern
oder ihres Vormundes ezsührt, so baben der Emführer und die Encführte Gesängnißltrase
von zwei bis zu vier Monaten verwirkt.
Art. 147.
Die Entführung einer unverbeirothecen Frauensperson durch Anwendung von Gewas#,
gesährlichen Drohungen oder List gegen dieselbe, zu dem Zweck, um eine Ebe mit ihr zu
Stande zu bringen, wird an dem Emführer mit eln- bis drelsähriger Arbeitshausstrafe
geahndet. Diese Sccase sälle jedoch weg, wenn die Enesähree noch frelwillig die Ehe wie
dem Entführer eingehr.
Wernn zu gleichem Zweck ein Mädchen unter vierzehn Jahren mit seinem Willen,
aber ohne Zustimmung seiner Eltern, Vormünder oder Sezleher entführt wurde, eriut Ge-
sängnißstcase von drei Monaten bis zu zwei Jahren ein.
Art. 148.
Die Emführung einer öber vlerzehn Jahre olten minderfjährlgen Frauensperson zum
Zweck der Ehelichung, mit ihrer Einwilligung, aber wider den Willen ihrer Elcern oder
Worcmünder, wird an dem Entführer und der Eneführten mit Gesängniß, jedoch bei der
letzteren nicht über vier Wochen, bestrast.
Art. 149.
Die in den Artt. 145 bis 148 aufgefuͤhrten Verbrechen werden nur auf Antrag der
becheiligten Personen untersucht und bestraft. Als Betheiligte gelten in den Fällen der
Artt. 145 und 147 die entsuͤhrte Person und diejenigen, welche sie krast väterlicher oder
vormundschastlicher Gewalt vertreten, in den Faͤllen des Art. 146 der Ehemann und derje-
nige, welcher die unverheirathete Frauensperson krast väterlicher oder vormundschaftliche
Gewale vertritk, und im dem Fall des Art. 1.48 die Elkern und Vormünder.
In dem Fall des Art. 148 soll ein gegen den Emsührer gestellter Antrag nicht auch
von selbst eine Rechesversolgung gegen die Entsührte zur Folge haben, londern rucksichilich
der letzieren stets ein besonderer Antrag erforderlich sein.
Widerrechtliches Gefangenhalten.
Arc. 150.
Wer, ohne ein Recht da)n zu baben, elnen Menschen durch Einspercung oder auf
andere Weise der persönlichen Freiheit beraubr, oder dessen Verhaftung oder Verwahrung