Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Zweck der Befriedigung des Geschlechtstriebes entführk, so sind der Enesührer und die Ene- 
sü#te mit vier bis acht Monaten Gesängniß zu bestzafen. 
Wird eine über viergzehn Jahre alle, aber noch minderfährige unverbeirathete Frauens= 
person zu demselben Zweck, mit ihrer Einwilligung, aber ohne Zustimmung ibrer Eltern 
oder ihres Vormundes ezsührt, so baben der Emführer und die Encführte Gesängnißltrase 
von zwei bis zu vier Monaten verwirkt. 
Art. 147. 
Die Entführung einer unverbeirothecen Frauensperson durch Anwendung von Gewas#, 
gesährlichen Drohungen oder List gegen dieselbe, zu dem Zweck, um eine Ebe mit ihr zu 
Stande zu bringen, wird an dem Emführer mit eln- bis drelsähriger Arbeitshausstrafe 
geahndet. Diese Sccase sälle jedoch weg, wenn die Enesähree noch frelwillig die Ehe wie 
dem Entführer eingehr. 
Wernn zu gleichem Zweck ein Mädchen unter vierzehn Jahren mit seinem Willen, 
aber ohne Zustimmung seiner Eltern, Vormünder oder Sezleher entführt wurde, eriut Ge- 
sängnißstcase von drei Monaten bis zu zwei Jahren ein. 
Art. 148. 
Die Emführung einer öber vlerzehn Jahre olten minderfjährlgen Frauensperson zum 
Zweck der Ehelichung, mit ihrer Einwilligung, aber wider den Willen ihrer Elcern oder 
Worcmünder, wird an dem Entführer und der Eneführten mit Gesängniß, jedoch bei der 
letzteren nicht über vier Wochen, bestrast. 
Art. 149. 
Die in den Artt. 145 bis 148 aufgefuͤhrten Verbrechen werden nur auf Antrag der 
becheiligten Personen untersucht und bestraft. Als Betheiligte gelten in den Fällen der 
Artt. 145 und 147 die entsuͤhrte Person und diejenigen, welche sie krast väterlicher oder 
vormundschastlicher Gewalt vertreten, in den Faͤllen des Art. 146 der Ehemann und derje- 
nige, welcher die unverheirathete Frauensperson krast väterlicher oder vormundschaftliche 
Gewale vertritk, und im dem Fall des Art. 1.48 die Elkern und Vormünder. 
In dem Fall des Art. 148 soll ein gegen den Emsührer gestellter Antrag nicht auch 
von selbst eine Rechesversolgung gegen die Entsührte zur Folge haben, londern rucksichilich 
der letzieren stets ein besonderer Antrag erforderlich sein. 
Widerrechtliches Gefangenhalten. 
Arc. 150. 
Wer, ohne ein Recht da)n zu baben, elnen Menschen durch Einspercung oder auf 
andere Weise der persönlichen Freiheit beraubr, oder dessen Verhaftung oder Verwahrung
	        
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