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in einem öffentlichen Gesängniß wissentlich durch unwahre Angaben oder soust auf rechtswi-
drige Weise veranlaßt, ist nach Verhältulß der Dauer und der Ure der Freiheitsberaubung
mir Gesängniß bis zu zwei Jahren, oder mit Arbelkshaus bis zu sechs Jahren zu beKtrasen.
Art. 151.
Mißbrauch des Rechts der Zucht bel Untergebenen oder Geisteskranken zu einer der
Gesundheit nachtheiligen oder derselben Gefahr bringenden Einsperrung, ist mit Gtsängniß=
strase bis zu sechs Monalen, oder falls diese Serase die Dauer von sechs Wechen nicht
übersteigt, mir verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen.
NRa u b.
Arc. 152.
Wer gegen Personen körperliche Gewalt ausübt, oder dieselben mit gegenwäctiger Ge-
sahr für Leib oder Leben bedroht, um sich fremdes bewegliches Gut zuzueignen und da-
durch sich oder einem Anderen einen unrechimätzigen Gewinn zu verschofsen, oder um scch,
wenn er bei Begehung eines Diebstahls berroffen wurde, in dem Besis des gellohlenen Gu-
kes zu bebaupten, soll als Ränber besleast werden:
) mie dem Tode, wenn dabei eine Person, gegen welche Gewalt geübt wurde, getoͤdtet,
2) mit lebenslänglichem Zuchthaus, wenn elne solche Person lebensgefährlich verwunder,
verstümmelt, in eine lebensgesäprliche oder doch sonst schwere Krankheit des Gelstes
oder Körpers versett, oder der Angabe von Besitzthümern wegen körperlich gepeinigt
worden ist;
) mit Zuchthaus von acht bls zu zwanzig Jahren, wenn der Raub von wenigstens drel
gleichen Theiluehmern verübe worden ist, oder zum Zweck des Raubes Wassen micge-
nommen wurden, oder in Wohnungen eingestiegen oder eingebrochen oder zur Nache-
gelt elngedrungen wurde. Unter Nachtzeic wird hier vom ersten April bis zum let-
ten September die Zeit zwischen zehn Uhr Abends und vier Uhr Morgens, und vom
ersten October bis zum lezten März die Zeit zwischen acht Uhr Abends und fünf
Ubr Morgens verstanden
4) mit Acbeitshaus= oder Zuchehausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn keiner der voran-
gegebenen erschwerenden Umstände vorliegc.
Zur Vollendung des Raubes ist niche erforderlich, daß der Thäter sremdes Eigemthum
wirklich an ssch genommen habe.
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Art. 153.
Ein Räuber, der nach Nr. 3 des vorigen Arclkels zu bestrafen waͤre, und berelts
sröher wenigstens einmal wegen Raubes oder elnes gleichartigen Verbrechens (Art. 47
Nr. 2) bestrast worden ist, ingleichen ein nach Nr. 4 des vorigen Articels zu bestrafender
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