Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Raͤuber, der fruͤher schon wenigstens zwelmal wegen Raubes oder elnes glelchartlgen Ver- 
brechens bestraft worden ist, kann mie lebenslänglichem Zuchthaus bestrase werden. 
Art. 154. 
Wer in räuberlscher Absicht mit Wossen auflauert, soll mit Arbelcshaus von einem bis 
zu drei Jahren bestrast werden. 
Erpressung. 
Art. 155. 
Wer, außer dem Fall des Raubes, jemond durch Anwendung körperlicher Gewale 
oder durch Bedrohung mie gegenwäreiger Gesahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlossung nöthigt, um sich oder Anderen elnen rechkswidrigen Vortheil am 
Wermägen zn verschaffen, X wie ein Räuber zu besteasen (Artc. 152, 153). 
Art. 156. 
Wer zu gleichem Zweck mit künstigem Mord oder Brandstifeung drohe, I#t mit Ur- 
beltshaus niche under zwel Jahren, und wer zu gleichem Zorck die Bewohner eines ganzen 
Ortes durch ausgesteckte Brandzeichen, oder ausgeworsene oder ausgesendete Brand= oder 
Drohbriese, mit Mord, Raub oder Brandstifeung bedrohr, mit Zuchthaus bis zu funfjehn 
Jahren zu belegen. 
t. 157. 
Bedrohungen zu dem Art. 155 gedachten Zweck mit anderen Nachthellen, insbeson- 
dere mit künstigen Mißhandlungen, oder mit Anzeigen oder Klagen, sind mit Rücksicht auf 
den bezweckten oder auch wieklich erlangten Vorthell mit der Sorase des einfachen Dieb. 
stahls (Art. 224) zu ahnden. 
Nathigung. 
Arc. 158. 
Wer ohne Necht oder mit eberschreitung der Grenzen seines Rechies körperliche Ge- 
wale oder eine Bedrohung mit Nachehrilen anwendet, um Jemand zu elner Hawlung, 
Duldung oder Unterlassung zu nöehigen, ist, lusofern die Thac nicht in ein schwereres Ver- 
brechen öbergeht, mir Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bls zu vier Jah- 
ren zu bestrasen, wenn der Genöthigte die Untersuchung und Brstrasung beantrage. 
Bei Elrern, Vormündern und Psiegeeltern, welche ihre Kinder, Möndel oder Pflege- 
kinder zur Eingehung einer Ehe in der gedachten Art nsthigen, gile die gebrohte Strafe 
unter der Vorausseung, daß die Ehe der Röthigug wegen für ungöltig erktärt ist und 
der Genötbigee die Bestrasung beantcagt,
	        
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