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Act. 166.
Die Brandfkistung wird als vollender angesehen, sobald der von dem Verbrecher ge-
brauchte Brennstoff den anzuzündenden Gegenskand durch Enrstammen oder Glirmnen ergrif-
fen hat.
Art. 167.
Hat der Thaͤter auf der Stelle, oder doch, bevor weiterer Schaden verursacht war,
selbst wieder geloͤscht oder die Loͤschung durch Andere veranlasit, so soll in den Fällen der
Arc. 161 und 162 auf Arbeitshausstrofe von sechs Monaten bis zu einem Jahr, und in
den Fällen der Actt. 163 und 164 auf Gesängnißstrase bis zu acht Wochen erkanmt werden.
Andere gemeingefährliche Handlungen.
Arc. 168.
Die mie Gesoßr für das Leben oder die Gesimdhele elner unbestimmten Zahl von Per-
sonen verbundene Wergiftung ösfenrlich verkäusticher Waaren oder anderer zum ösffentlichen
Gebrauch dienender Gegenstände, ingleichen die Verbreitung einer ansteckenden Krankbelc,
sell mit Zuchthaus bis zu gehn Jobren geahndet werden.
Art. 169.
Wer mit Gefahr fuͤr Menschen ober deren Wohnungen verbundene Ueberschwemmungen
verursacht, oder mit gleicher Gefahr verbundene Entzuͤndungen von Pulver oder ähnlichen
Sioffen vornimmt, serner wer Brücken, Kunsistraßen oder andere zum oͤssentlichen Gebrauch
dienende Bauwerke oder Anlagen auf eine Weise beschaͤdigt oder unbrauchbar macht, daß bas
Leben oder die Gesundheit anderer Perfonen in Gefahr gesetzt wird, ist, wenn nach den dem
Thäter bekannten Umständen seine Handlung mit augenscheinlicher Gesohr für das Leben
verknüpst war, mit Zuchehausstrase bis zu zehn Jahren, in anderen Fällen mit Gesängniß
oder Arbe#tshauestcase zu bestrasen.
Wer an Eisenbahnaulagen, an deren Transpor#miteln oder sonstigem Zubehör solche
Beschädigungen verübt, oder auf der Fabrbahn durch Ausskellen, Hinlegen eder Hinwersen
von Gegenständen, durch Werrückung der Schienen oder auf iegend eine andere. Weise, sol-
che Hindernisse bereitet, durch wesche der Transpore auf diesen Bahnen in Gefahr gesetze
wird, bat Arbeitshaus oder Zuchehaus bis zu gehn Jahren verwükt.
Ist durch eine der in dem gegenwäreigen Artikel erwähnten Handlungen eine Kö. per-
verlehung orer Tödtung berbeigeführt worden, so konn die Serose bis zur Tedesstrase ge-
steigert werden. «
Art. 170.
Wer, um Thiere Anderer zu ksdien oder zu beschädigen, Viehweiden, Gleheränken,
Wasserbehaͤlter/ Futterbehaͤlter oder Viehsutter verglstet, oder Wiehsenchen verbreitet, ist mit
Gesängniß, Arbeikshaus oder Juchthaus bis zu drei Jahren zu belegen.