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Sahrlässige gemelngefährliche Haudlungen.
Art. 171.
Brandstiftungen oder andere gemeingefaͤhrliche Handlungen (Artt. 161 — 170) aus
Fahrlaͤssigkeit sind an dem Thaͤter unter Beruͤcksichtigung der Vorschriften des Art. 45 mit
Gesängniß bis zu vier Jahren oder Acbeltshaus bis zu wier Jahren, oder, sosern die Ge-
längnißstrase die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältnihmäßiger Geldstrase
zu bestrasen.
Wer sobrlässiger Weise durch Hondlungen der in dem zwelken Saß des Art. 169 ge-
dachten Arc die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mie den vorbemerkeen
Scprafen belege werden, jedoch niche under einem Monal Gesängusß, und wenn dadurch je-
mand am Körper oder an der Gesundheic erheblich beschädige oder getödter worden ist, niche
unker zwel Joahren Gesängulß.
Diese Strafen finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aussiche
uͤber dle Bahn und den Betrieb der Transporte angestellten Personen, und zwar auch dann
Anwendung, wenn sie durch Vernachlaͤssigung der ihnen obllegenden Pflichten einen Trans-
port in Gefahr sehen.
Achtes Capitel.
Von Verletzungen des Eides, der Gelöbnisse und der Ehrerbletung gegen
die Religion.
Melneid.
Arec 172.
Wer vor einer öffemlichen Behörde in elgenen oder fremden Angelegenheiten eine fal-
sche Angabe macht, und dieselbe, mit der Kenneniß von ihrer Unwahrheic, mittelst Eides
oder uner Bejiehung auf eincn bereics geleisteren Eid, wenn dles auch ein allgemeiner
Diensteid ist, bekcäftige, soll mir sechs Monaten Arbeitshaus bis Zuchthaus von sechs Jab-
ren bestraft werden.
Art. 173.
Wurde in elnem Serafverfahren von dem Beschädigten, elnem Zeugen oder elnem
Sachverständigen meineidig geschworen, um einen Unschuldigen in Snase zu bringen, oder
einen Schuldigen in eine böhere Serase, als er wirklich verdlene hat, so treten folgende
Sirafen ein:
1) bei fälschllchee Auschulbigung eines mit lebenslaͤnglichem Zuchthaus bedrohten Ver-
brechens sechos ble zehn Jahre Zuchthaus;