Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Mit glelcher Strase sind zu belegen dle veranewortlichen Redakteure von Zeusschristen, 
es sei dem, dah sie den Urheber der Verläumdung oder Beleidigung benennen und dieser 
im Jnland vor Gerlcht gestellt werden kann. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Verletzungen der Ehre. 
Art. 192. 
Dle Scrasbarkelc der Verletzungen der Shre ist nach den allgemelnen Rücksichten, welche 
bel Zumessung der Serasen zu nehmen sind, und nach folgenden besonderen Rücksichten zu- 
beurtheilen: 
4) nach der Stellung des Werlehten in ffenllchen oder bürgerlichen Verhälcnissen, ins- 
belondere insosern iöm die Ebrenkränkung während seiner Amtsverrichtungen oder 
im Bezug auf solche zugefüge worden ist; 
2) nach den Folgen, dle für des Werletzten Geschästeberrleb oder Fortkommen daraus 
enesteben können; 
3) nach dem Verhältniß des Verletzten zu dem Schuldigen, insosern dieser dem erste- 
ren besondere Achtung oder Ebrerbietung schulolg ist; 
4) nach der Ausdehnung der Verlehung auf Mehrere, elne ganje Personenklasse, oder 
auf eine politische oder religioͤse Gemeinde oder Genossenschaft; 
5) nach der Beschaffenheit der Verletzung selbst in Hinsicht auf Zeit und Ort, wo sie 
zugefuͤgt worden ist, und aus die ihr gegebene groͤßere oder geringere Oesfenitlichkeit; 
6) nach dem Umistand, ob und was für eine Veranlassung der Verlehung zu Grunde 
gelegen ha#. Wid eine Ehrenverlehung erwidert, so ist die Erwiderung niche 
Ktrasios, gleichwohl dle vorausgegangene Verlehung eln Strasminderungegrund bei 
der nachsolgenden. 
Art. 193. 
Die in den Artt. 185, 186, 189, 190 und 191 gedachten Verbrechen sind nur auf 
den Autrag dabei betheiligter Persenen zur Untersuchung und Bestrasung zu Fleben. 
Zu elnem solchen Antrag, wenn er ulcht bereits von dem unmittelbar Vetheiligten ge. 
stellt worden ist, sind auch berechtigt bei Ehrenverlehungen: 
1) gegen Ehefrauen die Ehemänner, gegen Kinder die Vaͤter und gegen Muͤndel die 
Wormuͤnder; 
2) gegen ösfentliche Behörden und im ösfentlichen Dienst angestellre Personen, gleichviel 
ob sie mit Ruͤcksicht auf lhr Diensverbelw oder sonst verletzt worden sind, die 
amtlichen Vorgesetzten; 
3) gegen ganze Personenklassen, Gemelnden und Genossenschaften jedes Mitglied derselben; 
4) gegen Verstorbene die Ehegatten, die Verwandten und Verschwaͤgerten in gerader 
Linie, ingleichen ohne Rücksicht auf Verwandeschaft die Erben. 6
	        
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