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mit Gesäugnih ven fünf bls zu zwanzig Jahren, wenn vorher die Jortsetzung des
Kampses bis zu einer Tödtung verabredek worden war, und eine solche erfolge ist;
mit Gesängniß von drel Jahren bis zu sechs Jahren, wenn außerdem eine Tödtung
ersolge istz
mit Gesängnih von einem Jahr bis zu drei Jahren, wenn eine lebensgefährliche oder
mit bleibendem Nachebeil für die Gesundhele verbundene Beschädigung eingecreten ist;
mit Gesängniß von zwel Monaten bis zu einem Jahre, wenn elle geringere od##
gar keine Beschädigung ersolgte.
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Arc. 198.
Wer mit vorsätzlicher Verletzung der hergebrachten oder verabredeten Regeln des Zwel-
kampses seinen Gegnec ködret oder verwundce, i#t nicht mit den in dem vorigen Artikel be-
stimmten Serasen, sondern mit den Serafen des Mordes, Todeschlags oder der Körpervec-
lehung zu belegen.
199.
Wer als Secundant oder bestellter Zeuge dem Zweikampf beigewohnt hat, ist mit
Gesängulßstrase bis zu acht Wochen, und wenn die im Act. 197 unter 1 gedachte Ver-
abredung starcgesunden und er Kennmiß davon gehabe har, mit Gesängniß von drei bis zu
sechs Monaten zu belegen; es sel denn, daß er in dem letzteren Fall die wirkliche Tödtung
durch seine Bemühungen gelindert hat, welchenfalls er mit aller Strase zu verschonen ist.
Aerziliche Beistände bei dem Zweikampf sind Krafles.
Act. 200.
Geben die Parkeien den Zweikampf, bevor er begonnen bat, aus elgenem Aurrleb oder
in Folge der Vermittelung der Secundamen oder anderer Personen wieder auf, so trict für
ste und alle sonst dabel Bectheiligten Straflosigkelt ein.
Wied die Wollziehung des Zweikampfs durch Dazwischentreten der Obrlgkelt oder
andere äußere Umstände verhindert, so soll die stategehabte Heraussorderung on beiden Par-
teien, und ebenso eine nicht angenommene Heraussorderung an dem Heraussorderer, mic Ge-
sängnihstrase, und an den Secundanken und befslellten Zeugen mit Gesängniß bis zu vler-
gehn Tagen geahndet werden.
Are. 201.
Die Anrelzung Anderer zum Zweikampf mie drl#ten Personen oder zu dessen Fort-
srbung ist mit Gesängniß bis zu einem Jahr zu belegen.
Wer einem Anderen wegen Uncerlassung, Ablebnung oder Anzeige elner Heraussor-
derung, oder wegen Beilegung oder Unterlassung elnes Zweikampses WVerachlung bezelgt, ist
mit Gefaͤngniß zu bestrafen.