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3) der andere Ehegatle bel der ersten Ehe abwesend und es wahrscheinlich war, daß er
nicht mehr aom Leben sel, oder
4) bel der zwellen Ehe kelne ebellche Beswohnung erfolge (.
Zwölfles Capitel.
Vom Diebstabl und der Veruntrenung.
Diebstahl überhaupt.
Nrt. 213.
Des Diebstohls macht sich schulolg, wer elne fremde bewegliche Sache ohne Elnwil-
ligung des Elgenthöümers, und, wenn die Sache im Besth elnes Dritten ist, zuglelch ohne
Einwilligung dleses Dritten, aus dem Bestö des Eigenthümers oder des dritten Inhabers
mit der Absicht an sich ulmme, sich dleselbe zuzuelgnen und dadurch sich oder elnem Ande-
ren elnen unrechimäßigen Gewinn zu verschafsen.
Art. 214.
Wird der Diebstaßl an einer Sache begangen, woron dem Dieb ein Mleeigenthum
oder ein Mlerbrecht zusteht, so wird nur dersenige Thell der Sache ale Gegenstand des
Diebstahls betrachtet, welcher nach Abzug des dem Dieb gustebenden Theiles übrig bleibt.
Arc. 215.
Der Diebstahl ist vollender, sobald der Dieb dle Sache an sich genommen Hat; auch
wenn er dleselbe noch nicht in Sicherhelt gebracht har.
Ein sacher Diebstahl.
Art. 216.
Sofern nicht dle besonderen Vorschristen in Artt. 218 f. zur Anwendung kommen,
ist der Diebstahl zu bestrafen:
1) bel einem Beteag des Gestohlenen von fuͤnf Thalern oder weniger mit Gefaͤngniß bis
zu sechs Wochen;
D bei einem Betrag uͤber fuͤnf Thaler, aber nicht uͤber zehn Thaler, mit Gefaͤngniß
uͤber vierzehn Tage, oder mit Arbeitshaus bis zu drel Monaten;
3) bei einem Betrag uͤber zehn Thaler, aber nicht uͤber funfzig Thaler, mit Arbeitshaus
bis zu zwel Jahren;
4) bel einem Berrag aber sunsi#g Thaler mie Arbellshaus von einem Jahr bis zu sechs
Jahren.