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und bel einem Betrag über funszig Thaler mit Zuchebaus von elnem Jahr bis zu sechs
Jahren bestrase, wenn der Dieb, um zu stehlen,
1) verschlossene Gebände, Zimmer oder andere verschlossene Räumlichkeiten, verschlossene
Behälmmisse zu Ausbewahrung beweglicher Sachen, auch verschlossene zu Gebäuden
gehörige Hofccume, unter Anwendung von Gewalt geöffne#, erbrochen oder durch-
brochen har;
2) zur Erffnung von Schlössern nachgemachte Schlüssel, Diecriche, Sperrhaken oder
sonstige Werkzeuge gebrauche bar;
3) in Gebäude oder dazu gehörige umschlossene Hoscéume zur Nachtzele (Nrr. 152) ein-
gestiegen ist;
4) wenn der Dieb, um zur Nachtzeit zu teblen, sich vor Einerite der Nachtzeit in be-
wohnte Gebäude oder andere bewohme Räume, oder in den zu bewohnten Gebäuden
gehörigen umschlossenen Hofraum eingeschlichen har, oder heimlich darin geblieben st.
Arc. 222
Dilebstähle ous einer Messe oder einem Morke, die Wochenmrkte eingeschlossen, an
Ssfenlich zum Werkauf auegesetten Sachen sollen, wenn an dem Dieb mehr als zwei solcher
Dilebstähle zu bestrasen nd, oder wenn er bereits wegen elnes solchen Diebstahls früher
bestrast worden, mic Arbeitshaus bestrast werden; bei einem Bercag des Gestohlenen uncer
zehn Thalern mit Arbelrshaus bis zu vler Monaten, und bel einem höheren Betrog nach
Art. 216.
Der Richter ist auch ermaͤchtlgt, eine Schaͤrfung (Art. 12) beizufuͤgen.
Art. 223.
Taschendiebstähle und im Gedränge einer versammelten Menschemmenge verübte Dieb-
stähle sind nach Act. 216, jedoch in dem daselbst unter 2 gedachten Fall nur mit Arbelts-
baus zu bestrasen. Die wegen lolcher Diebstähle verwirkte Serase foll geschörse werden
(Arc. 12).
Art. 221.
Diebstähle, welche in Colge einer Verabredung mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher
gewerbemäßiger Vecübung von Diebslählen ausgesührt worden sind, sollen mindestens mi
drel Monaten Arbeitshaus geahndet werden, und die feagliche Verabredung bei höher an-
steigenden Strafen als Straserhöhungsgrund innerhalb des gesehlichen Serasmaahes gellen.
Art. 226.
Wenn ein auf der That betroffener Dieb sich seiner Festnehmung mit Gewalt oder
lebensgefaͤhrlichen Drohungen widerseht, so ist, wo außerdem auf Gesaͤngnißstrafe zu er-
kennen waͤre, auf Arbeltshaus bis zu drei Monaten, wo außerdem Arbeitebaus unter el-