Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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nein Jahre zu erkennen wärc, auf Arbeitshaus in verdoppelter Dauer, und wo Arbeikshaus 
von einem Johr oder daräber zu erkennen wäre, auf Zuchthaus von gleicher Dauer wie 
das Arbreilchaus zu erkennen. 
Gehr die Thar in ein schwereres Verbrechen über, so sind die Strafen für dieses Wer- 
brechen verwirkt. 
Art 226. 
War ein Dieb bel Ausführung des Dlebstahls mit Wassen verseben, um sich damit 
noͤchlgen Falles seiner Festnehmung zu widersehen, so krite Zuchthausstrase bis zu acht Johren, 
und, wenn er von den Waffen gegen diejenigen Gebrauch gemache har, welche ihn festneb- 
men wollien, Zuchthausstrase von zwei bis zu zehn Jahren ein; vorbehältlich seiner böberen 
Bestrasung, wenn seine Thar in ein schwereres Verbrechen übergeht. 
Arc. 227. 
Ist ein Dieb berelts einmal wegen Diebstahls und ein zweikes Mal mit erhoͤhter Strafe 
wegen Diebstahls im Rückfall bestrafe worden und auf das Neue ruͤckfaͤllig, so treten bei 
diesem zweicen oder elnem welteren Rücksall usche nur die Art. 46 geordneren Folgen des 
Rücksalls ein, sondern der Richter ist auch ermächtigt, die biernach zu erkennende höhere 
Sccase, mit oder ohne Schärfung (Act. 12), in die nächstsolgende hoͤhere Strafart zu ver- 
wandeln, ohne dah sedoch die Dauer der Seraszele daducch eine Aenderung erleiden soll, 
und vorausgesetzt, daß die Straszeit nicht unter das in Art. 10 bestimmte geringste Maaß 
der höhern Strafarten herabgehe. 
Kann bel elnem im zwelten oder weiceren Rückfall begrissenen Dieb, in Folge der 
Mehrhelt der schon bestroseen oder noch zu bestrasenden Diebltöhle angenommen werden, 
daß ihm das S#tehlen zur unbezwinglichen Gewohnbeit geworden ist, so ist der Richer be- 
suge, auf zeitliche Zuchrhausstrafe bis zu zwanzig Jahren oder auch auf lebenslängliches 
Zuchthaus zu erkennen. 
ForstdiebstählIe. 
Art. 228. 
Ueber Forfkdiebstähle enescheiden die darüber vorhandenen besonderen Gesetze, und, so- 
weit solche keine abweichenden Bestimmungen enthalten, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs 
über den Diebstahl überhaupt. 
Verwandten= und Hausdiebstahl. 
Art. 229. 
Diebstähle under Ehegatken, Verwandten und Werschwägerlen in aus, oder abstelgenber 
Linle, Verwandten und Verschwägerren in der Seltenlinie bis zum vierten Gr, Adoptiv-
	        
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