Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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bältnissen tritt Bestrasung nur auf Anerag des Bethelligten mit der in diesen Arcikeln be. 
stimmeen Secrase ein. 
Art. 238. 
Es wird niche als Berrug bestrase, wenn der Irrihum des Anderen auf seiner elge- 
nen Nachlässigkelt oder Unvorsschtigkeir beruhe und der den Jrrehum Benutzende sich rück- 
sichtlich desselben nur umthärig verhalten har. 
Ebenso erite keine Bestrafung wegen Beirugs ein, wenn durch blohe allgemeine An- 
preisungen oder Urtheile ein Icrehum bel dem Anderen veranlaht wird. 
Bel Eingehung von Verträgen soll überhaupt der Beirug nur dann bestcoft werden, 
salls der Jerehum des Anderen sich auf Verbältuisse bezleßt, bei welchen den Umstänm#en 
nach anzunehmen ilt, daß der Andere den Vertrag gar nicht oder anders olgeschlossen Ha- 
ben würde, wenn er die Verhälenisse in ihrer wahren Lage gekannt hätte. 
Auch soll der Betrug bei Eingehung von Verträgen nur auf Autrag des Betheiligten 
untersucht und bestrost werden. 
· Art. 239. 
Wer mit einem Mlnberjaͤhrlgen ober einer sonst unter Wormundschaft stehenden Per- 
son, unter Benutzung deren Schwaͤche, Leichtsinn oder Leidenschaft, und ohne Einwilligung 
des Vaters oder Vormundes, vorsählich ein die erstere benachtheiligendes Geschäft elngehr, 
soll auch in Ermangelung der übrigen Erfordernisse des Betrugs, auf Antrag des Vaters 
oder Vormundes mle Gesängniß bestrase werden. 
usge zeichneter Betrua. 
Art. 240. 
Dient dle Religlon, eine religsöse Handlung oder eine Sache, welche bel dem Gotces- 
dlenst gebraucht wied, in dieser Eigenschase als Mittel zur Ausführung eines Betrugs, so 
ist auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bls zu sechs Jahren zu erkennen. 
Art. 241. 
Mißbraucht elne öfsentlich angestellte Person ihre Amwsverhälmilse zum Zweck elnes 
Bekeugs, so ist der Richter ermächtigt, die verwirkte Strase unker Beibehaltung ihrer Zelt- 
dauer in die zunächst folgende höhere Strafart zu verwandeln, oder state dessen die verwirkie 
Strase in ihrer Zeltdauer um dle Hälfte zu erhöben. 
Wird von einer nscht öffentlich angestelleen Person oder auch von elner angestellten Her- 
son ein Belrug durch Annahme falscher Amtetleel oder Vorspiegelung elner nichr beslebenden 
amtlichen Stellung ausgeföhrt, so gilt dies als Grund zur Eehöhung der Secase innerhalb 
des gesehllchen Serasmaaßes.
	        
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