Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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böbere Serafart überzukragen, oder in derselben Serafart um dle Hölste zu erhöben, wenn 
die Fälschung von elnem öffenllchen Bramten bei einer Iin seln Am einschlagenden Urkunde, 
Aufzelch#ung, Rechnung oder sonstigen Niederschrife besangen wurde, Insbesondere wenn 
Willenserklärungen, Verhandlungen oder Aussagen durch Auslassung, Zusotz oder Verände= 
rung versälscht, erdichtete oder untergeschobene Persenen, oder Abwesende als anwesend auf. 
geführt, Unterschrlsten nachgemacht, unwahre Tharlachen wissenelich als wahre aufgesühre oder 
beurkundet, oder Akten, Urkunden oder andere Schriften, welche dem Beamten seines Amtes 
wegen anvertraut sind, verfälsche, böslicher Weise vernichter, oder auf die Seite geschafst 
werden. 
Art. 255. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Vortheil zu verschaffen oder ei- 
nem Anderen irgend einen Nacheheil zuzusügen, unbesugter Weise Privaturkunden unker dem 
Namen eines Dritten ansertigt, oder ächte Privamrkunden versälschr, vernichter, unbrauchbar 
macht oder verhrimlicht, oder eine falsche oder verfälschte Privaturkunde wissentlich gebrauche, 
ist mie Gesängniß bis zu sechs Monaten oder mic Arbeitshaus bis zu einem Jahr zu belegen. 
Wuerde ein Vermögensnacheheil eines Anderen beabsichtigt und wirklich gugesügr, so ist 
bei elnem Betreg des verursachten Nacheheils von sunszig Thalern und darunter auf Ge- 
sängniß oder Arbellshaus bis zu drei Jahren, und bei einem Betcag über funszig Thaler 
auf Acbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren zu erkennen. 
Fälschungen von Privaturkunden unter den Acte. 229 und 230 angegebenen Verhile- 
nsssen sind nur auf Antrag des Beschädlgten zu bestrafen. 
Art. 256. 
Wer Reisepässe, Wanderbücher, Dienst., Geburts- oder andere Zeugnisse nur zu dem 
Zweck eines erleichterten Fortkommens oder Uncerkommens folsch auestellt oder versälsche, 
oder eine derartige Ukunde wissentlich gebraucht, wiid mit Gesängniß bis zu acht Wochen 
bestrafr. 
Arc. 257. 
Wer zum Zweck der Fälschung einer ösfentlichen oder Prlvaturkunde Seempel oder 
Siegel verfertigt oder angeschafst ba#, ist, auch wenn von soschen noch kein Gebrauch ge- 
macht wurde, mit Gesängniß bis zu einem Jahr zu bestrasen. 
Art. 258. 
Wer Stempel oder besondere Kennzelchen, womit Waaren oder Fabrikate eines bestimm · 
ten Handelshauses oder elner bestimmten Fabrik bezeichnet werden, nachmacht und solche oder auch 
bie Erikerte eines Handelshauses oder einer Fabeik zu Täuschungen im Handel mihbraucht, 
ist mic Gefängnisf bis zu zwel Monaren oder mit verhältnißmiähiger Gesostrafe zu belegen,
	        
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