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und daslelbe an sich nimmt, Ist mie der Serafe des elnfachen Diebstahls (Arc. 216) oder,
soweit biernach Gesängnißlkeafe elnerict, mie verhältnihmäßiger Gelobuße zu befstrofen.
Hor er sich dabel eines Gewehres bedlenr, so ist nicht unter einer Woche Gefängniß
oder verhälinißmäßlger Geldbuße zu erkennen.
Wurde dos Werbrechen an Wild begangen, welches in Wildgärten eingehegt oder in
sonst eingeschlossenen Räumen befindlich war, so trice Arbeikshausstrose bis zu sechs Jahren
ein.
Art. 270.
Wird der Willddiebstahl gewerbsmäßig beteleben, so erlit Bestrasung wie im Art.
224 ein.
Art. 271.
Die Serase des elnfachen Diebstahls CArc. 216), oder state Gesängniß verhältniy.
mäßlge Geldbuße ist zu erkennen, wenn ein niche zur Ausübung der Jagd berechtigter
Grundstücksbesiher das bel erlaubter Abwehrung oder Vertrelbung des Wildes erlegee oder
eingesangene Wilb dem zur Josd Berechelgten ulsche binnen vlerundzwanzig Seunden jur
Abhelung anjeige. ·
MerkelelaeknachdekAus-desWilhesgetbeiltenAwübussgdekJagdbekechcigunq
sich innerhalb eines Jagdbezirks, worin er auf Eine Art des Wildes zu jagen befugt ist,
ein Wild anderer Art anmaßt, worauf ein Anderer berechtigt ist, wird auf Antrag des Be-
rechtlgien mit der Strafe des einfachen Dlebstahls oder, sowelt hlernach Gefaͤngnißstrafe
anzuwenden waͤre, mit verhaͤltnißmaͤßiger Geldstrafe belegt.
Art. 278.
Wer in einem Jagdbezirk, worin die Ausuͤbung der Jagd ihm nicht zusteht, Wild
erlegt oder faͤngt, oder in einem Bezirk, worin er nur eine gewisse Gattung von Wild zu
jagen befugt ist, Wild anderer Art erlegt oder sängt, ohne dasselbe an sich zu nehmen, wird
auf Anerag delsen, der zur Jagd des Wildes berecheige ick, mie Geldsteafe bis zu sunszig
Thalern bestraft.
Art 271.
Wer in elnem Bezirk,, worin er nicht zur Ausäbung der Josb berechtigt ist, eine
Flinte oder Büchse bel sich fübrt, wird mit Gesängnlß bis zu vierjehn Tagen oder ent
sprechender Geldbuse, auch mit dem Verlust des Gewehrs bektraft, ausgenommen
4) wenn er von dem zur Jagdausöbung Berechikgeen oder dessen Jagdaussebern zur
Fäbrung des Gewehr Erlaubniß hatte, oder zu dem verpflichteren Forst= oder Jegd-
personal gehoͤrt;