Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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und daslelbe an sich nimmt, Ist mie der Serafe des elnfachen Diebstahls (Arc. 216) oder, 
soweit biernach Gesängnißlkeafe elnerict, mie verhältnihmäßiger Gelobuße zu befstrofen. 
Hor er sich dabel eines Gewehres bedlenr, so ist nicht unter einer Woche Gefängniß 
oder verhälinißmäßlger Geldbuße zu erkennen. 
Wurde dos Werbrechen an Wild begangen, welches in Wildgärten eingehegt oder in 
sonst eingeschlossenen Räumen befindlich war, so trice Arbeikshausstrose bis zu sechs Jahren 
ein. 
Art. 270. 
Wird der Willddiebstahl gewerbsmäßig beteleben, so erlit Bestrasung wie im Art. 
224 ein. 
Art. 271. 
Die Serase des elnfachen Diebstahls CArc. 216), oder state Gesängniß verhältniy. 
mäßlge Geldbuße ist zu erkennen, wenn ein niche zur Ausübung der Jagd berechtigter 
Grundstücksbesiher das bel erlaubter Abwehrung oder Vertrelbung des Wildes erlegee oder 
eingesangene Wilb dem zur Josd Berechelgten ulsche binnen vlerundzwanzig Seunden jur 
Abhelung anjeige. · 
MerkelelaeknachdekAus-desWilhesgetbeiltenAwübussgdekJagdbekechcigunq 
sich innerhalb eines Jagdbezirks, worin er auf Eine Art des Wildes zu jagen befugt ist, 
ein Wild anderer Art anmaßt, worauf ein Anderer berechtigt ist, wird auf Antrag des Be- 
rechtlgien mit der Strafe des einfachen Dlebstahls oder, sowelt hlernach Gefaͤngnißstrafe 
anzuwenden waͤre, mit verhaͤltnißmaͤßiger Geldstrafe belegt. 
Art. 278. 
Wer in einem Jagdbezirk, worin die Ausuͤbung der Jagd ihm nicht zusteht, Wild 
erlegt oder faͤngt, oder in einem Bezirk, worin er nur eine gewisse Gattung von Wild zu 
jagen befugt ist, Wild anderer Art erlegt oder sängt, ohne dasselbe an sich zu nehmen, wird 
auf Anerag delsen, der zur Jagd des Wildes berecheige ick, mie Geldsteafe bis zu sunszig 
Thalern bestraft. 
Art 271. 
Wer in elnem Bezirk,, worin er nicht zur Ausäbung der Josb berechtigt ist, eine 
Flinte oder Büchse bel sich fübrt, wird mit Gesängnlß bis zu vierjehn Tagen oder ent 
sprechender Geldbuse, auch mit dem Verlust des Gewehrs bektraft, ausgenommen 
4) wenn er von dem zur Jagdausöbung Berechikgeen oder dessen Jagdaussebern zur 
Fäbrung des Gewehr Erlaubniß hatte, oder zu dem verpflichteren Forst= oder Jegd- 
personal gehoͤrt;
	        
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