Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

A6.2 
2) wenn er dadurch, daß er das Schloß des Gewehrs abgeschraubt hatte, oder dadurch, 
dah er nur den Weg durch einen fremden Jagdbezirk nohm, um in einen anderen 
zu gelangen, worin er jagdberech'ige ist, oder auf irgend eine andere Welse gloubhafe 
machen konn, daß er nicht auf unbesugte Ausübung der Jogd ausging; 
3) wenn er ein Reisender ill, und das Gewehr auf der gewöhnlichen Seraße führee; 
4) wenn er eine Militärperson oder eine andere im öffentlichen Dienst stehende bewaffnete 
Person ist, und bei dienstlicher Verrichtung dos zu seiner Ausrüskung gehörige Ge- 
wehr bei sich führr. 
Art. 275. 
Wied jemand in einem Bezirk, worln er nicht Jur Ausübung der Jagd befüge ist, 
von dem Jagdberechtigten, dessen Jagdaulsehern, Beaustragten, oder von einem Polizeibe= 
amten mit einem Gewehr betrofsen, und weigert sich auf deren Verlangen das Gewehr 
vorzuzelgen, niederzulegen, abzugeben oder selbst an Gerlchtsstelle zu folgen, so ist er mit 
Gesängniß zu bestrafen. 
Werden dabei gegen diese Personen lebensgesährliche Drohungen ausgestohen oder Tht- 
lichkeiren verübe, so trite Arbeitsbausstrofe von sechs Monaten bis zu vier Jahren, oder, 
wenn mit dem C#ewehr auf diese Personen angeschlagen oder nach denselben geschossen wor- 
den, Zuchehausstrase von zwel bis zu vier Johren ein; vorbehältlich bärkerer Strafe, wenn 
diese Handlungen in ein schwereres Verbrechen übergehen. 
Beelnträchtigung der Fischerel. 
Art. 276. 
Wer in Flüssen, Canälen, Bächen, Seen oder Teichen, ohne dazu berechtigt zu sein, 
Fische oder Krebse sänge, verwirke die Strase des elnfachen Diebstahls. 
Geschlebe die Enewendung mittelst Eröffnung veeschlossener Fischkalten oder Behälter, 
oder mittelst Ablassung von Seen oder Teichen, so tritt die Serase des ausgezeschneten Dieb- 
stahls im Act. 221 ein. 6 
Verletzung von Grenzzeichen. 
Art. 277. 
Wer zur Bezeichnung von Privatgrenzen oder des Waslerstandes bestimmte Grenz= 
steine, Elchpsäble oder sonstige Merkmale wegnimmt,, vernichter, verrückt, verändert oder 
eigenmächtig seßt, ist mir Gesängniß bis zu sechs Monaten zu befslrafen. 
Geschah die That ohne gewinnsücheige Absicht, so kann bei einer Gefängnigstrafe, welche 
die Dauer von sechs Wochen niche übersteige, ouch verhältnißmäßige Geldstrase erkannt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.