Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Act. 278. 
Werden dle in dem vorigen Acclkel gedachten Handlungen an elnem Landesgrenzjeichen 
begangen, so kann die Strafe bis zu einem Jahr Arbeitshaus gestelgert werden. 
Anmabßung fremden Grundelgenthums. 
Art. 279. 
Wer angrenzende Theile elnes benachbarten Orundstuͤcks durch Abackern oder auf eine 
andere Weise widerrechtlich und wissentlich seinem Grundstück binzusäge, ist auf Antrag des 
Beschädigten mit den im Art. 277 belstimmten Scrasen zu belegen. 
Widerrechtliche Bennhung einer fremden Sache, 
Art. 280. 
Die widerrecheliche Benngung einer fremden Sache wider den Willen des Eigenthuͤ· 
mers oder des Besihers, ist auf Anerag des Betheiligten mir Gefängniß bis zu vier Wochen 
oder verhälinißmäßiger Geldstcafe zu abnden. 
Beschädloung fremden Elgenthume. 
. 281. 
Wer aus Rache, Bosbei#t oder Muehwillen sremdes Eigenthum bescholge oder zer- 
störe, l#t, wenn der verursachte Nachtheil den Betrag von zwei Thalern ulcht übersteige, mit 
Gesängnih bis zu sechs Wochen zu beltrasen. Ueberstrigt der Betrag des Nachtheils die 
Summe von zwel Tholern, so trict Gesängniß bis zu elnem Jahr oder Acbeitshaus bis zu 
drel Jahren, und bel einem Betrag über sunfzig Thaler, Gefaͤngniß bis zu zwei Jahen 
oder Arbeitshaus bis zu sechs Jahren ein. 
Sosern die Gesängnihstrase die Dauer von zwel Monaten nicht uͤbecsteigt, ist dec Rich- 
ter befugt, auf verhaͤlinißmaͤßlge Geldbuße zu erkennen. 
Bei einem Schadensbetrag von zwei Thalern oder darunter, soll eine Bestrafung nur 
auf Antrag des Beschädigten eintreten. Diese Bestimmung soll jedoch in den Faällen der 
Actt 263 und 282 niche zur Auwendung kommen, v 
Art. 282. 
Bel den nach dem vorigen Artikel eiutceienden Strafen soll es als Erschwerungsgrund 
inuerhalb der festgesehten Strafgrenjen gelten, wenn die Beschaͤdlgung an den Art. 217 
gedachten Gegenständen geschab. 
tt. 243. 
Eben dies gilt, wenn gottesdlenstllche nis zum öfseutlichen Gebrauch dleuende 
Bauwerke, Wosser= und Uferbaue, oͤffentliche Denkmaͤler, oͤffen: liche Sammlungen für Wis 
senschaft und Kuntt, Friedhofe, Gräber, Grabstäcten oder Feucelöschgeräcbschaften beschaͤdigt
	        
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