Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

240 
ans 
seines Stimmrechts oder Wahlrechts in oͤffentllchen oder Gemeindeangelegenhelten, 
mit Einschluß der Auswahl bei Geschwornen, Geschenke oder sonstige Mortheile an- 
nimmt oder sich versprechen laͤßt, ingleichen derjenige, der die Geschenke oder Vor- 
theile giebt oder verspricht; 
wer Zeugen oder Sachverständlgen, in 2eellehung ouf ihre Angaben vor einer oͤf- 
sem#lichen Behörde, auher den geseblichen Gebühren Geschenke oder sonstige Vor- 
theile giebt oder versprichr, inglelchen der Zeuge oder Sachverständige, der solche 
Geschenke oder Vortheile annimme oder sich versprechen laͤßt. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Annahme von Geschenken und die Be- 
stechung. · 
P 
Art. 312. 
Wenn das Iustliuc der Geschworenen überhaupt zur Ausführung gekommen sein wied, 
so werden Geschworene bei den Verbrechen in Arn. 308— 310 den Staatsdlenern und an- 
deren öoffemlichen Beamten glelchgeachtet. 
Art. 313. 
Bel allen in Artt. 308 — 311 gedachten Werbrechen treten die bestimmten Strafen 
auch dann ein, wenn nicht den fraglichen Personen selbst, sondern unter ihrer Zustimmung 
ihren Angehörigen (Art. 37) versprochen, gegeben oder geleister wurde. 
Arc. 314. 
Scaatsdiener und öffentliche Beamcee verwirken in dem Fall, daß tnen oder tbren An- 
gebörigen Geschenke unaufgefordert zugekommen ind, die in den Ark. 308 und 309 geord- 
neken Strasen nicht, wenn sie die Geschenke binnen ache Tagen von Zeit der erlangten 
Kennuniß an gurückgeben, oder blunen glelcher Frist der lönen vorgesetzten Behörde oder der 
Obrigkelt des Schenkenden von dem Vorfall Anzelge machen. 
Art. 315. 
Wos in den Fällen der Arkt. 308.— 311 als Geschenk gegeben worden ist., foll der 
Aemenkasse am Wohnort des Empfängers des Geschenkes zufallen. Ist dasselbe nicht mehr 
in Natur vorhanden, so hat der Emosänger, oder, wenn dieser das Geschenk dem Geber 
zurückgegeben batee, dieser lehtere den Werth desselben zu erseten. 
Mißbrauch der Amtogewalt. 
Art. 316. 
Scaatediener und öfsencliche Beamte, welche lre amtlichen Verhälmisse aus Haß, 
Rachsucht, Partellichkelr oder sonst vorsätzlcch zur Bedrückung oder Mißhandlung AMerer, 
oder zu widerrechilicher Begünstigung einer Person zum Nachtheil eines Anderen oder des 
Gemmeinwesens mihbrauchen, sind, sofern ihre Handlung niche in ein schwereres Verbrechen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.