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übergebt, mit elner Geldstrase bls zu Einhundert Thalern oder mit Gesängnißftrase bis zu
zwei Jahren zu bestcasen.
Haben sie ssch die Handlung zu Schulden kommen lassen, um einen rechtswidrigen
Vortheil für sich zu Frlangen, so soll auf Gesängniß bis zu zwel Johren erkanne und eine
Gekdstcase nicht angewendet werden.
Die in dem gegenwärtigen Artikel verordneten Serasen sollen unter den angegebenen
WVoraussehungen insbesondere eintreten:
4) wenn eln Beamter, um elnen rechtewldrigen Vorthell für sich oder Audere zu er-
pressen, mir der thm anvertcouten Amusgewalt drohr, oder solche zur Erhebung un-
erlaubter Abgaben, Gebühren oder Vergürungen für amellche Bemühungen miß-
braucht, und nicht nach Arkk. 155 und 157 eine höhere Strase elntritt;
wenn ein Beameer Abgaben, Gesälle oder sonstige Einkünste, deren Festsetzung,
Erbebung oder Verwaltung iöm übertragen ist, zum Nachtbeil des Berechtigten
verkuͤrzt;
3) wenn Justiz- oder Polizeibeamte einen. Unschuldigen wissentlich in elne Untersuchung
verwickeln, einen Angeschuldigten widerrechtlich verhaften oder verhasten lassen oder
in Haft behalten, Angeschuldigte, Verhastete oder Zeugen mißhandeln, Untersüch-
ungen pflichwidrig unterlossen oder absichtlich verschlelsen, oder bei Ertheilung ei-
ner, Enescheldung oder deren Wollzlehung wissentlich das Recht beugen.
Arc. 317.
Haben ösffemtliche Behörden oder Beomte untergeordneten Behörden oder Beamten, die-
ihnen zu gehorchen schuloig sind, eine Hondlung in der vorgeschrlebenen Form besohlen,
welche nach dem vorigen Areikel strasbar ist, so ist nur der Besehlende verantworeilch und
der Gehorchende straflos.
Mißbrauch des öffentlichen Vertrauens.
Arc. 318.
Bei Geistlichen und anderen Kirchendienern, bei Schuldienern, Advokaten, Notaren,
Wormöndern, Aerzeen, Wundärzcen, Hebammen, Mäklern und uͤberhaupt bei Personen, welche
von elner obrigkeitlichen Behörde mir elner öffemtlichen Funktion bekleider und auf dielelbe
verpflichert werden, finden die Arct. 307 f. gedrohten Strasen, unter den ausgeltellten Vor-
aussetzungen, und soweit ihnen nach Maaßgabe ihres eigenthümlichen ösffemlichen Wirkungs-
kreises dabei eine Hflichewidrigkelt belzumessen #st, wie bei Staatedienern und anderen öffent-
lichen Beamten Anwendung.
Verletzung von Privatdiensverpflichtungen.
Art. 319.
Haus- oder Witabschaftsteamte oder andere Privendiener, welche in ihren Dienstoer