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bölinissen 1916 Dienstherrschafeen vorsätzlich benachehesligen, sind mit Gesingniß bis zu sechs
Menae zu belegen, vorbehälrlich bärterer Bestrafung, wenn ihre Handlung in ein anderes
und schwereres Verbrechen übergebr.
Verlepung pflichtmäßiger Aerschwiegenheit.
Nrt. 320.
Staatsdiener und andere össentlich angeskellte Hersonen, luglelchen Privatdiener und
Persenen, welche in Fabriken oder anderen gewerblichen Unternehmungen beschäfeigt sind,
werden mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder mit verßältnihmäßiger Geldstrafe belegr,
w#mn sie dasjenige, was ihnen vermöge ibres Amtes, ibrer Stellung oder ihres Dienstes
bekamm oder onvertraut ist und sie gebeim zu halten verpflichter sind, an Andere witheilen.
Gleiche Strase erisst diejenigen, welche sie zu solchen Mitcheilungen verleiten.
Wahrheitswidrige Aus sage.
Art. 321.
Wer in elner, ihn selbst oder seine Angehoͤrigen (Art. 37) nicht betreffenden Angele-
genheic, vor einer richterlichen oder polizeilichen Behörde als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen wird, und dabei wissentlich unwahre Tlatsochen für wahr ausglebt, oder wahre
Tborsachen verheimlicht, wird mie Gesängnih bis zu sechs Wochen oder mit verhältnihmäßl-
ger Geldstrase belegt, vorbehältlich einer böheren Serafe, wenn Arrc. 172 f. Anwendung finden.
Vorschriften wegen Anstellung der Unter'suchung.
Act. 322.
Mi Ausnahme der Iin Arte. 309 bis 312 gedachten Verbrechen sollen alle in dem
gegenwäreigen Kapitel aufgesührten Verbrechen nur daun uncersuche und bestrase werden, wenn
1) bei Verbrechen, welche von Staatedienern oder anderen im öfsentlichen Dienst oder
sonst in öffentlicher Pflicht stehenden Personen (Arr. 318), oder von Anderen im
Bezug auf solche Personen begangen worden sind, entweder die Dleuft= oder Uus-
sschesbehörden dieser Personen, oder ein bri dem Werbrechen Benachtheiligter oder
mit eimm Nachzhell Bedrohre:, die Umtersicchung und Bestrasung beantragen,
2) In anderen Fällen die bethriligten Privatpersonen, oder In dem Fall des Art. 321
die fraglichen richcerlichen oder polizelllchen Behorden elnen Antrag auf Untersuch-
ung und Bestrafung Ktellen.
Sofern eine Bestrafung von S-taalsdienern oder andrren Im öffeneischen Dlenst oder
sonst in öffentlicher Pfliche stehenden Personen nach Artt. 307, 308 und 320 #W Erage stehe,
boben die Dlenst- oder Aussichtsbehörden dle Besugniß, eine Diseiplingruntersachung zu
sführen und die gesetzliche Serase als Disciplinarstrase zu erkennen.