Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Acltester regieren- 
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Ueber die Vollstreckung der Todesstrasen und dle Formen des dabei zu brobachtenden 
Verfabrens verordnen Wir bierdurch in Uebereinstimmung mit dem ersten erdemlichen Land- 
rage Folgendes: 
1. 
Die im Actikel 6 des Scrasgesehbuches als einzige Art der Todesstrafe sestgese### 
Euthauptung wird wittelst des Besles vollzogen. 
*iee 
Die Hegung des Haksgerichtes, vor Vollstreckung des Urthekles und die dafür in der. 
pelnlichen Gerlchesordnung vorgeschriebenen Förmlichkelten, insbesondere auch das Einläuten 
des Gerichts und das Brechen des Stabes salleu weg- 
8. 3. 
Der Rlchter hat nach dem Eingange des Rescrlpts, welches die böchste Eneschliegung 
über die Wollziehung der Todesstrafe enthäle, dem Inaquisiken die Zeit der Vollstreckung ei- 
ulge Tage vorher bekanme zu machen und denselben zu der bestlimmten Zelt auf den auser- 
sehenen Richuplaßz, welcher dem Publikum nicht zugängig sein darf, bringen zu lassen. 
. 4. . 
AuchlndekswischenjeltqufdeesutkictzndemBekukkbelltkaNiemqndeoIversteifte 
werden, auher dem Geisklichen, welchem dle Worbereitung zum Tode übertragen ist, den 
allernächsten Verwandteen des Veeurkheilten und denjenigen, welche mic lhm über befondece 
Angelegenheiten von erheblichstem Inkeresse zu sprechen haben. Die Verwandten dürfen je- 
doch so wenig als Lehtere umnter Lichs während der Abend. und Nachtruhe au dem Ver- 
urtheilten gelassen werden. 
(. 5. 
Ist der Rich'plag vom Gesängnisse entferne, so erfolgt der Transport des Verureßess= 
cen ohne besonderes Gepränge= doch unter gehöriger Bewachung, auf einem Karren, den 
Räcken nach dem Richlplae zugewendec. 
Eine Begleltung zum Richtplabe durch Geisikiche findet niche mehr Kack. küm obre 
dem Verurtheilken auf sein Verlangen Trest und Zusprache zu ertheilen, liegt es dem Geist-
	        
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