Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

But 
. wenn bas Verbrechen im Komplott, d. h. nach genommener ausdrücklicher Verab- 
redung oder iillschwelgender Uebereinkunft von Mehren, ausgeführe wurde; 
wenn der auf der That Betrofsene aufe Anrufen nlcht stehen geblieben ist, oder seln Werkzeug auf 
Ei. der soustigen Aussehers nicht abgelegt, oder durch 
ku eines felschen Roamen zu taͤuschen oder sonst sich unkenntlich zu machen ge- 
sucht 
wenn t#er sich zur Fortschaffung des Entwendeken elnes Spamnfuhrwerks be. 
dient bat; 
wenn die fraglichen Gegenstände zum Verkauf oder zur Verarbelkung Behufs des 
Handels gellohlen oder wieklich veräußert worden find; 
wenn das Werbrechen an Obst., Samen= oder Zier-Béumen, Hegerelsern, oder 
Baumpsählen begangen worden I##t; 
wenn widerrechtliches Grasen, Hüten oder Samensichen in jungen Schlägen oder 
Ampflanzungen geschtehe. 
— 
8 
8. 9. 
Räͤckfall. 
Hinsichtlich der Glelchartigkelit der im vorigen Paragraphen bezelchneten Verbrechen 
sewohl unter sich, als mit anderen Verbrechen findet Art. 47 des Strasgesetzbuches An- 
wendung. 
Die im drieten Abschnieie des gegenwärilgen Geseges behandelren verschledenen polizel- 
lichen Uebertretungen sind auch untereinander ulcht für glelchartig zu achten. 
5. 10. 
Straftkosigleit in Nothfällen. 
Die Szperhnon oder Beschädigung von Holz im Freien, welche zur Abhülse in au- 
genblicklichen Nothsällen gescheben ist (. B. von Fuhrleuten, deren Geschirer umgeworsen, 
zerbrochen ist rc.), soll nmur dann lteaflos sein, wenn der Thäter dem Eigenthümer oder des- 
sen Stellvertreter, oder auch dem Gemeindevorstande des nächsten inländischen Octes bei er- 
ster Gelegenheit, längslens aber binnen drei Tagen, unter Darbietung baarer Vergütung des 
at. 
Schadens Anzeige davon gemacht 
Wird diese Anzeige unterlassen, so ist dies polizeilich mit einer Geldbuße bis zum 
doppelten Berrage des Schadens zu abnden, vorbehältlich des Ersaßes des lehten. 
II. Verbrechen aus Elgennutz. 
8. 11. 
Arten derselben. 
Wegen Diebstahls nach Mahgabe des Strasgesehbuches wird bestrofe:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.