Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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a. wer Holz Horz, Rinde, Baumsast, Baumfruͤchte, dLaub, Gras, Moos, Streu allor 
Art, oder sonstige Haupt= oder Neben-Produkte der Waldungen im Freien, d. b. 
außer dem Gewahrsam eines Hausrs oder besciedigten Hofraumes, serner wer land- 
wirehschaftliche Erzeugnisse mit Einschluß von Obstfrüchten, oder landwirthschaftliche 
Gerärhschosten vom Felde oder sonst im Freien, ingleichen derjenige, welcher Obst- 
srüchte, andere Garteuerzeugnisse oder Geräthschosten aus Gäcten, endlich derjenige, 
wescher Feld- oder Garten-Befrledigungen, oder in Feldern, Wiesen oder Gärten= 
Baumpsähle, Bohnenstangen, Hepsenstangen u. dgl. entwendet; 
wer Wieh in sremde Holzungen, Baumpslanzungen, Felder= Wiesen oder Gärten in 
sewinnsüchtiger Absiche treibe; v 
·wercis-besagterWeisenuffkemdmGrundstückestSttinebricht,Lehm,Sandede 
Erd-gräbt,overqssdeteFosstlieneumimnm 
8. 12. 
Vollendnng. 
Der Holzdlebstohl an steyendem Hosze ist sür vollendek zu achten, wenn der Baum 
gesällt, der Busch oder Strauch umgehauen, der äst, die Wurzel abgebrochen, abgehauen 
oder abgeschnitken worden ist. Harz, Rinde, Walderde, Moos, Geas, Laub und Sereu 
oller Art gllt ols entwendek, sobald es abgekraße, abgeschälr, abgeschnleten, abgerupst,, ab- 
oder zusammengerecht oder gekehrt ist. Ebenso ist der Diebstahl an Feld., Garten- und 
Wlesen--Ergeugnissen sür vollendet zu achten, weun diese vom Boden oder Baume gecrenu#t 
worden sind. 
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8. 13. 
Vergehen der Verwaltungs= und Aufsich tbeamteten. 
Personen, welche zur Verwaltung von Holzungen, Baumpflanzungen, Feldern, Wiesen 
und Gärten, oder zur Aufsichtsführung darüber von einer öffentlichen Behörde verpflichler 
worden Und, sollen, wenn sie an einem ihrer Verwaltung oder Aussiche anvertrauten Gegen. 
stande ein Verbrechen ans Elgennußz begeben, dleserhalb mit den nach Akc. 233 des Stras- 
gesetzbuches eintretenden Strafen belege werden. 
III. Uebertretung blos polizellicher Anordnungen. 
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hülzer. 
Es darf Niemand das in den Holzungen zur Absuhr berele liegende, erkaufte oder 
sonft erworbene Bau., Brenn, oder Nut-Holz ohne vorgängige Anwelsing von Seiten des 
Eigenthümers oder seines Stellvertreters (in den Demainenwaldungen des guständigen Forstbe-
	        
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