Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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a. das ihm verstartete Sereurechen u. #. w. aus Fahrlässigkeit an anderen, als an den 
bierzu angewiesenen Seellen unteruimmt; 
Kulturvermochungen, Hege- oder Entwösserungsgräben einreißt oder beschädigk, oder 
PHegeseichen irgend einer Are, Abeheilungsnummern, Distrik steine, Distrikttaseln, Weg- 
weiser, Warnungslaseln u. dgl. umwirfe, entsernt oder andere Ungebuͤhrnisse begebt; oder 
. an stehendem oder gefaͤlllem Holje das Waldjeichen, Nummern oder sonstige Bejeich- 
nungen aushauet, wegnimmt oder unkenutlich macht; oder 
d. ausgesehie Klastern, Schocke oder Haufen einreißt oder umwirft, 
bat, insoweit nicht die Handlung den Srrafbestimmungen des Sccasgesehbuches, resp. den 
Vorschristen im ersten und zweiten Abschnicte dieses Gesrües unterlieg#, eine Strase von 
fünf bis zanzig Groschen, welche in dem Falle unter b nach Maßgabe des gestisteten 
Schadens bis zu drei Thalern austeigen konn, verwirkt. 
Sonstige Polizeiwidrigkeiten. 
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Andere, hier nicht namentlich ausgefuͤhrte, Uebertretungen allgemeiner oder örtlicher 
Verbote, welche den Schuß der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gär- 
ecn, die Ordnung des Forsthaushaltes, oder die Beförderung der Forstkulenc zum Zwecke 
haben, werden nach dem Ermessen der Behörde mit thunkichster Beachtung der in . 14— 
26 bestimmien Strafverhältnisse geahndet. 
9. 28. 
Insammentressen von Uebertretungen mit Verbrechen. 
Schliehe eln der Bestrafung nach diesem Gesetze unterliegendes Verbrechen aus Elgen- 
nutz, Rache, Bosbeit oder Murhwillen eine Uebercretung elner bloß polizellichen Anordnung 
in sich, s#o ist die Ueberrretung nicht besonders zu ahnden, sondern nur bei Bestcafung des 
WVerbrechens als Erschwerungsgrund innerbalb des gesehlichen Serasmaßes zu beachten. 
IV. Verkahren bel Vergeben gegen dieses Gesetz. 
#5. 29. 
Perpflichtung zur Anzeigc. 
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksomkeit in ihrem Amnskreise auf alle strasbaren 
Hanblungen in Bezug auf Holzungen, Bausupflanzungen, Feldern, Wiesen und Gärten, und 
zur Anzeige in jedem Folle sind die Gemeindevorsfände, das gesammte Yolizeidlenst-Perso- 
nal, sowie diejenigen, welche bel dem Forstwesen angestellt sind, oder welchen sonst die Auf. 
siche über Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Görten öbertragen ist, ste 
seien im össemlichen Dienste, oder in Privatdiensten. 2
	        
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