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12.
Das Eindringen in die Wehnungen, sowie Haussuchungen und die Beschlagnahme von
Briesen und Papleren sind nur in den gesetlich bestinmien Fällen und Formen zurssstg.
13.
Das Biiesgeheimniß ist gewährleistet.
Die obschtliche ummittelbore oder mirtelbare Verleung desselben soll peinlich bestraft
werden.
Die bei strasgerlchtlichen Untersuchungen und in Kriegssällen nolhwendigen Beschränk-
ungen bestimme das Gesetz
5. 14.
Die Freiheit der Presse unterlieget nur denjenigen Beschräͤnkungen, welche durch die
Gesetzgebung des Bundes oder durch die innere Geseßgebung festgestellt werden.
Die Zensur findet nicht Statt; gegen Preßvergehen wird ein besonderes Gesetz erlassen.
. 15.
Die Sltaatsangehörigen haben das Recht, sür gesetzlich erlaubte Zwecke Vereine zu
bilden, sich friedlich und ohne Wassen zu versammeln.
Die näheren Bestimmungen Hierüber triffe eln besonderes Gesetz.
- sc 16.
Jeder Staatsangehorlge hat volle Glaubens - und Gewissensfreiheit; die Werschieden-
belt der christlichen Konfessionen hat keine Verschledenhelt in den politischen oder buͤrgerli-
chen Rechten zur Folge, darf aber auch den staatsbuͤrgerlichen Pflichten keinen Abbruch thun.
6. 17.
Jedem stehr die Wahl seines Berufes und Gewerbes nach elgner Relgung frei.
Unter Beobachtung der hinsschtlich der Vorbereitung zum Scaatsdlenste bestehenden Vor-
schristen ist es Jedem überlassen, sich für denselben auszubilden, wie und wo er wlll.
5. 18.
Jeder Staatsangehoͤrige hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die Be-
hoͤrden zu wenden, dieselben auch in geelgneten Faͤllen au den Landtag zu bringen.
Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behoͤrden und Korporationen gestattet.
. 19.
Fuͤr die Bildung der Jugend soll durch oͤffentliche Schulen genuͤgend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreker dürsen ihre Kinder oder Pflegebesohlenen nicht ohne den
Unterricht lassen, welcher für die öffemtllchen Welksschulen vorgeschrleben (#t.