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. 20.
Alle ösfsenelichen und Prlvatunterrlche“. und Erzlehungs--Auslalten steben uncer der Auf-
siche vom Seaate ernannter Bebörden.
Der häusliche Uncerriche umterliege keiner Beschrankung, vorausgeseht, daß gegen des
behrers moralische und wissenschaftliche Besähigung kein Bedenken vorliegt.
Die ösfentlichen Lehrer baben die Rechte und Pflichten der Staatsdlener.
4. 21.
Die Mittel zur Errschtunge Unrerholtung und Erweitcrung der oͤffentlichen Wolksschu-
len werden von den Gemeinden unde im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungs-
welse vom Scaate ausgebracht.
Die ouf kesonderen Rechtstikeln, beruhenden Verpflichtungen Dritter blelben bestehen.
Der Staat gewährleister den öffentlichen Lehrern eln festese den Lokalverhälenissen an ·
gemessenes Elnkommen.
4. 22.
Der Scaat stelle unter geseblich geordneker Betheiligung der Gemelnden aus der Zahl
der Besähigten die Lehrer der #fruclichen Wolkoschulen on-
g. 23.
Ueber das Kilrchen- und Schulpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe
ausgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesethz ergehen.
kh. 24.
Das Recht der srelen. Versügung über das Grundelgenehum unterllegee kelnen anderen
Beschrankungen, als denen der allgemeinen Gesetgebung. Das Grundeigemhum kann nur
aus Gründen des öffen#llchen Wohles gegen vorgöngige, In dringenden Fällen wenigstens
vorläufig sestzustellende Eschädigung nach Maßgabe des Gesebes en#ogen oder beschränker
werden.
Ueber die Thellbarkeit des. Grundelgenehums und die enkgeltliche oder unentgeltliche
Aushebung und Ablösbarkelt der Grundlasten, insbesondere auch der Zehenken und Bann-
rechee ergeher ein besonderes Gesetz.
Es soll sortan kein. Grundstück mit elner unabläsbaren Abgabe oder Leistung belastet
werden.
Für vie codte Hand ssind Beschränkungen des Rechts, Liegenschoften, zu erwerbem und.
über sie zu versägen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen. des össenrlichen Wohles zulässig.
Das geistige Elgenehum soll durch die Gesehgebung geschützer werden.
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Jeder Uneerthänigkeits= unv Hörigkeitsverband hört sär immer auf.