Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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. 32. 
Ec soll keinen privilegirten Gerlchtestand für Personen oder Güter geben; ein besonde- 
c#e Gesetz wird die Aussührung dieser Bestimmung regeln. 
Der Militärgerichesstand beschränkt sich auf Steassochen und wird durch besonderes Ge- 
set geordnek. Die Bestimmung über die MilitoirdiszipIn bleibe Gegenstand besonderer Ver- 
ordnung. 
*“# 
Kein Richter darf anders als durch Ureheil und Recht von seinem Amte entsernt, oder 
en Rang und Gehalt berinrrächtigt werden. Suspension darf nicht ohne gerlchtlichen Be- 
schluß erselgen. Kein Richter darf mlder seinen Willen, außer in den durch das Geset 
bestinunzen Fällen und Formen zu einer anderen Sielle versehe, oder in Ruhestand gesetet 
werden. 
Uus die Wersetzungen, welche durch Veränderungen Iin der Organlsarion der Gerichte 
eder ihrer Bezirke nöthig werden, finden dlese Bestimmungen kelne Anwendung. 
G. 31. 
Die Einführung der Schwurgerichte bleibe der Gesetzgebung vorbebalten. 
Das Strasgerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich seln, mit Staatsanwalsschafe. 
Auenaymen ven der Oessemlichkeit bestimme im Inieresse der Sittlichkeit das Geseh. 
« §.ö.5. « 
GerichtefükbesondrkeKlassenvonAngelegenheiten,insbesondekehqadtlssBerg-und 
Gewerbe-Gerichte-solle-IMWegedekaskkgkamgendenOrtenekklchtekwekdcn,wovq- 
Bkdükfnfskseicht-erfordernDicquanisatiotydiesustjsidigkeitusw«-Verfahrensolch-c 
Gerichte soll durch die Gesebgebung festgestellt werden. 
. 36. 
Nechtspscge und Werwastung sollen getrennt und von einander unabhaͤngig seln. 
Uebe# Kemperenzkonflikte zwischen Justiz, und Verwalkungsbehörden enescheidet eine 
durch besonderes Gesetz zu bildende Seaatsbehörde. 
¾. 37. 
Die Werwaltungsrechtspflege findct niche Stact, über alle Rechtsverleungen emschei- 
den die Gerichte. 
Die Straspelizei sell ein besenderes Gesehz regeln. 
C. 38. 
Ueber die rechtlichen Verhälmisse aller Seaatsdiener soll ein besondercs Geset bestimmen. 
K 39. 
Es findet eine Gemeindeordnung Stact, welche der Gemeinde die selbstständige Wer- 
waltung ihrer Angelegenheiten under Oberaussicht des Staats sichert.
	        
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