ble Millitaͤrpflichtigkeit eintretenden juͤngsten Jahrgange ausgehoben, die uͤbrigen drel Vier-
theile dagegen aus den fruͤheren Jahrgaͤngen entnommen werden.
Zu diesem Zwecke werden aus jedem dieser drei Jahrgänge so viel Leute nach der
Reibefolge ihrer bei der gewöhnlschen allsäbrlichen Ausbebung gejogenen Loosnummern ber-
beigejogen, aols norhwendig sind, um dessen Stärke auf den vierten Theil des erforderlichen
Kontingents zu bringen.
8. 3.
Die bieher bestandenen gesehlichen Befceiungen vom Kriegsdienste, wie sie im K. 9.
des Gesetzes vom 2. Jannar 1823 unter b. und c. bestimmr sind, sallen weg.
Die unter (l. bis F. ausgeführten, auf die Unenebebrlichkeit im allgemeinen Inceresse
begründeten Eremtionen bleiben zwar sortbestehen, jedoch kommen dabei die in §. 7. der
Erläuterungsverordnung für das Fürsienehum Gera vom 1. Juni 1839, welche dem gegen-
wärtigen Gesehe im Auszuge beigedrucht ist, aulgestellten Modifikationen zur Anwendung.
Ebenso sällt die §. 8. des Gesetzes von 1823 unter 1. den Sendierenden eingeräumte
Zurückstellung weg.
8 4.
Die Stellvertretung hoͤrt auf, und es fallen daher alle darauf bezüglichen Bestimmun-
gen des Gesehes vom 2. Januar 1823 5. 28. bis 32. sowie der dazu gehoͤrigen Erlaͤu-
terungsverordnungen weg.
8. 5.
Die bisher abgeschlossenenen Stellvertretungskontrakte bleiben bei Kraft. Nur wenn
der Stellvertreter vermoͤge der jetzigen außerordentlichen Konskription selbst dienstpflichtig wird,
hebt sich der Kontrakt auf; der Vertreter tritt dann in seinen Jahrgang als dienstpflichtig
ein, wird jedoch an das Ende desselben und wo irgend moͤglich zur Ersahmannschaft gestellt.
S. 6.
Sämmoliche, in die Jahre der Milikärpflicht eretende junge Leute mässen dieser genü-
gen. Eine Ausloofung zu dem Zwecke, um zu bestimmen, wer in den Kriegsdienst zu tre-
ken habe und wer davon befreit bleibe, findet niche weiter Statt.
Die Militärpfliche ist glelch; die Loosung wird nur zu dem Zwecke vorgenommen, um
die Reihefolge zu bestimmen, in welcher die jungen Leute einzutceten haben.
(. 7. .
Diejenigen Angehörigen eines Jahrgangs, welche nach dieser durch das Loos bestimm-
ten Rcihefolge niche sosore zur wirklichen Einstellung kommen, werden der Ersatzmannschaft
und Reserve zugewiesen. Sie müssen auf jedesmaliges Erfordern bei eineretendem Bedarf
in das aktive Militäc eintreten.
K. 8.
Die gegenwärtigen Bestimmungen finden keine rückwirkende Anwendung. Diejenigen