Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Siebenter Abschnitt. 
Gesebgebung. 
G. 63. 
Die gesehgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den Fürsten uund die Landesver- 
tretung ausgeuͤbt. 
Die Uebereinstimmung des Fürsten und des Landtags ist zu sedem Gesetze erforderlich. 
#. 61. 
v Die Gesetzentwuͤrfe werden von dem Fuͤrsten an die Volksvertretung gebracht; ebenso 
bat diese dos Rechtl, auf neue Gesee, sowie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender 
anzurcagen und zu dem Ende Entwürse vorjulegen. 
5. 65. 
Der Först sanktionirt die Gesetze und mache sie bekanne. In der Verkündigung wirb 
Bezug genommen auf die erfolgte Zustimmung der Volksvertretung. C. 42.) 
. Hoc- 
Der Fuͤrst erlaͤßt auch solche, ihrer Natur nach der Zustimmung der Volksvertretung 
bedürsende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren Zweck durch 
Verzögerung vereitelt werden würde, mie Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der 
Verfaslung und in dem Wahlgesebe. Dusic, daß das Staatswobl Eile geboten habe, ist 
das Miulsterium verankwortlich. 
§. ö7. 
Alle in dieser Weise erlassenen Verordnungen sind dem nüchsten Londrage zur nachträg. 
lichen Beschlußfassung vorgulegen. 
Aus der versagten Zustimmung des Landtages zu einer solchen Verordnung folger nichr, 
daß dlese auf die seit ihrem Erlasse vergangene Zelt unwirksam werde. 
.66B. . 
An der Ausführung der ——Mlrssr Beschlüsse der Bundesgewale kann der 
Landesfürst nicht gehindert und können die dazu erforderlichen Mitrel von der Volksvertrec= 
ung nicht versage werden. 
Hinlichtlich der Art und Weise der Ausbringung der Miteel ist dle Milewirkung der 
Wolksvertrctung ersorderlich. 
K. 02. 
In allen Beziehungen zu anderen Staaten vertrict der Fürst den Staat alleln. 
S. 70. 
Es kann jedoch durch Verträge mie anderen Seaaken kein Thell des Scaatsgebietes 
3°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.