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und des Staatseigenthums veräuhert, keine Last auf das Land oder dessen Angehbeige über-
nommen und kein Landesgeseh abgeändert oder aufgehoben, aouch keine Verpflichtung, welche
den Rechten der Staaksbürger Eincrag thun würde, elngegangen werden, ohne dah die Zu-
stimmung der Volkeverteetung vor dem Abschlusse eingeholt und ertheilt worden ist.
S. 71.
Von dieser Zustimmung (ind die bercits abgeschlossenen Verträge säc ihre verteagemd.
ßlge Dauer ausgenommen.
K. 72. .
Des-Fürstsan-seinendes-VolksorganiquStdn-gegebenenGestpentwuksnochwöhkend
der Diskussion darüber wieder zurücknehmen.
*
Dle Ktändische Erklärung, wodurch eln Gesetzvorschlag entweder ganz abgelehnt wird,
oder Veränderungen dazu beanrragt werden, muh die Angabe der Beweggründe enehalten.
s. 74. «
Gesetzesvorschlaͤge, welche von dem Fuͤrsten oder von der Volksvertretung verworfen
worden sind, koͤnnen bei elnem folgenden Landtage unveraäͤndert wleder vorgebracht werden,
waͤhrend desselben Landtages aber nur in veraͤnderter Form.
8. 75.
Die von der Volksvertrekung aus Wervollkommnung der Gesehgebung und Verfassung
gestellten Ancräge oder elngebrachten Gesehentwürse sind während des Landrages, auf welchem
sie vorgelegt werden, in Erwägung zu ziehen.
Achter Abschnitt.
Ueberwachung der Verwaltung.
5. 76.
Dle Wolksverkretung ist berechtige, Mißbräuche, welche derselben in den verschledenen
Zwelgen der Verwaltung bekanue werden, zur Abhülfe anzuzeigen.
. 77.
E soll derselben über die Beschwerden, welche theils durch die Abgeordneken, thells
durch Eingaben Anderer zur Sprache kommen, ouf Werlangen vollständige Auskunfe ertheit
und es soll jede solche von der Wolksvertrekung vorgebrachte Beschwerde mit Genaulgkeie
und Sorgsolt unkersucht und derselben, sowric sie gegründet besunden wird, abgeholsen werden.
K. 78.
Einzeluie, Verelne und Korporationen können sich nur dann mit Beschwerden über er-